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BGH Beschluss vom 21.05.2024 – 5 StR 68/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR68.24.0

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin Rechtsanwältin S. aus H. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Mai 2024 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 5 StR 351/22).

Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen