BGH Beschluss vom 05.06.2024 – 5 StR 326/23
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:050624B5STR326.23.0
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.
Gründe
1
Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner