Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2024 – 5 StR 176/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR176.24.0

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2023 werden – bei der Angeklagten M. H. mit der Maßgabe, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.750 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) – als unbegründet verworfen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner