Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2024 – 5 StR 130/24

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR130.24.0

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2023 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen