Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.07.2024 – V ZR 247/23

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:230724BVZR247.23.1

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2024 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. November 2023 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.895,11 €.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen hinzuweisen.

2

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 1 ZPO).

3

3. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 172, 175 Rn. 42 ff.) betrifft ersichtlich eine andere Verfahrenssituation.

4

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Brückner Göbel RinBGH Haberkampist wegen Urlaubsan der elektronischenSignatur gehindert.Die VorsitzendeBrückner
Hamdorf Laube