Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 76/23

7. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 24.237,50 €

Pamp Graßnack Sacher

Borris Hannamann