BGH Beschluss vom 03.09.2024 – AnwZ(Brfg) 4/24
Senat für Anwaltssachen · ECLI:DE:BGH:2024:030924BANWZ.BRFG.4.24.0
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 31. Juli 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die am 1. August 2024 eingegangene Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2024 zugestellten Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen erhoben worden ist.
Schoppmeyer Liebert Ettl
Lauer Niggemeyer-Müller