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BGH Beschluss vom 22.10.2024 – 5 StR 391/24
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR391.24.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen ab dem 21. Februar 2024 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener Mosbacher Köhler von Häfen