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BGH Beschluss vom 05.11.2024 – 5 StR 462/24
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR462.24.0
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird hinreichend deutlich, dass sich die Freiheitsberaubung durch das Abschließen der Wohnungstür nicht in den Grenzen der Personensorge bewegte (§ 1631 Abs. 2 BGB).
Cirener RiBGH Gerickeist im Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener Köhler Resch von Häfen