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BGH Beschluss vom 12.11.2024 – RiZ (R) 2/24
Dienstgericht des Bundes · ECLI:DE:BGH:2024:121124BRIZ.R.2.24.0
Tenor
Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2023 zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 6. November 2024 wird als unbegründet zurückgewiesen; sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Entscheidung.
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.
Prof. Dr. Koch Harsdorf-Gebhardt Kunnes
Gericke Dr. C. Fischer