Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2024 – VIa ZR 238/24

6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:291124BVIAZR238.24.0

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 25. März 2024 verkündete Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen werden ihr auferlegt (§§ 555, 516 Abs. 3, § 101 ZPO).

Streitwert: bis 65.000 €

C. Fischer Götz Rensen

Liepin Vogt-Beheim