BGH Beschluss vom 11.12.2024 – 6 StR 101/24
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:111224B6STR101.24.1
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache von den Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi