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BGH Beschluss vom 17.12.2024 – 5 StR 633/24
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR633.24.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 2 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen