BGH Beschluss vom 13.01.2025 – IX ZB 34/24
9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:130125BIXZB34.24.0
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 11. November 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes