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BGH Beschluss vom 28.01.2025 – 2 ARs 373/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:280125B2ARS373.24.0
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag hier im Übrigen kein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 2 StPO vor, da das Oberlandesgericht nicht im ersten Rechtszug zuständig war.
3
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Zimmermann Herold