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BGH Beschluss vom 11.02.2025 – 2 StR 8/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:110225B2STR8.25.0
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. August 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.
1. Nach den Feststellungen lockte der Angeklagte die angetrunkene Geschädigte nach einer zufälligen Begegnung unter einem Vorwand in einen leerstehenden und verwahrlosten Raum eines Hochhauses, der, unverschlossen, von Personen aus dem „Milieu“ als Aufenthalt genutzt wurde. Dort versuchte er ihr zunächst gegen ihren Willen ihre Hose auszuziehen, ließ aber dann davon ab, schob ihre Oberbekleidung hoch und leckte an ihrer entblößten Brust. Als sie um Hilfe rief, schlug er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und bedeutete ihr, leise zu sein. Dann zog er ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm hervor, setzte es der Geschädigten an Wange und Hals und zwang sie, seinen erigierten Penis in ihren Mund zu nehmen. Nachdem der Angeklagte ihn ohne Samenerguss mehrmals ein- und ausgeführt hatte, ließ er ab, zog seine Hose hoch und forderte sie auf zu gehen. Schon an der Zimmertür angelangt, gab sie dem Angeklagten auf seine Frage nach Geld einen 20-Euro-Schein, ohne dass sie den Eindruck hatte, dass er sie ohne die Herausgabe des Geldes nicht aus dem Zimmer gelassen hätte, und verließ danach das Haus mit einer blutenden Wunde an ihrer linken Wange.
2. Die Beweiswürdigung, mittels derer sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 - 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238; st. Rspr.). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind.
Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Angesichts der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überführung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und des Wiedererkennens einer einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet, die Bekundungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagten als den Täter wiedererkenne. Der Tatrichter ist aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155; vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht.
Zudem ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände verpflichtet, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das - erste - Wiedererkennen auf einer Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493, 494; vom 25. September 2012 - 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, 382, und vom 30. März 2016 - 4 StR 102/16, NStZ-RR 2016, 223). Bei einer - erneuten - Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90 mwN).
b) Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten gestützt hat, werden die Urteilsgründe diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie lassen bereits jegliche Schilderung des Inhalts, aber auch der Umstände ihrer Täterbeschreibung vermissen. Den Ausführungen der Strafkammer ist nicht zu entnehmen, wie die Geschädigte bei welcher Gelegenheit den Täter beschrieb, wie und ob aufgrund ihrer Beschreibung der mit ihr zuvor nicht bekannte Angeklagte in Tatverdacht geriet, wann und unter welchen Umständen - etwa durch Einzel- oder Wahllichtbildvorlage, Einzel- oder Wahlgegenüberstellung - sie ihn erstmals identifizierte und ob sie ihn in der Hauptverhandlung wiedererkannte. Vielmehr beschränken sich die Urteilsgründe auf die offenkundig auf eine Beschreibung der Geschädigten zurückgehende Angabe, am Tattag habe der Angeklagte, anders als in der Hauptverhandlung, noch keinen Bart getragen. Der Mangel der Darstellung verschließt dem Senat die Möglichkeit, die Schlussfolgerung des Tatrichters auf die Identität des Angeklagten mit dem Täter auf Rechtsfehler zu überprüfen.
c) Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf dem Beweiswürdigungsfehler (§ 337 StPO), zumal auch der weiter für die Täterschaft des Angeklagten angeführte Gesichtspunkt auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung gründet.
aa) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf das Vorhandensein einer DNA-Spur im Abrieb von der rechten Brust der Geschädigten gestützt. Die hierzu angestellte Beweiswürdigung erschöpft sich indes in dem Zitat aus dem verlesenen DNA-Gutachten, aus gutachterlicher Sicht bestehe kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der Spur von der Geschädigten und dem Angeklagten stammten.
bb) Diese Darstellung des Gutachtenergebnisses genügt ihrerseits nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 ff.). Insofern gilt:
Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20, Rn. 7).
Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht. Ihr lässt sich schon nicht sicher entnehmen, ob es sich bei der untersuchten Spur um mehrere Einzelspuren oder um eine Mischspur handelte. Ungeachtet dessen genügen die Urteilsgründe den dargelegten Darstellungsanforderungen weder in Bezug auf Einzel- noch auf Mischspuren.
3. Die Sache bedarf mithin in vollem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Der neue Tatrichter wird im Falle einer erneuten Verurteilung Gelegenheit haben, sorgfältiger als bisher geschehen darzulegen, ob der Angeklagte der Geschädigten die blutende Wunde an ihrer linken Wange mittels des Messers zufügte (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder ob insofern auch der Schlag mit der flachen Hand in ihr Gesicht in Betracht kommt.
Menges Meyberg Lutz Zimmermann Herold