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BGH Beschluss vom 19.02.2025 – 6 StR 22/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:190225B6STR22.25.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau