Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.03.2025 – III ZR 182/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIIZR182.24.0

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 29. Mai 2024 - 9 U 165/23 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

§ 37 Abs. 1 WHG setzt voraus, dass es vor dem Eingriff in die natürlichen Ablaufverhältnisse von wild abfließendem Oberflächenwasser ein - hier vom Berufungsgericht nicht festgestelltes - natürliches Geländegefälle gab (vgl. zB Senat, Urteile vom 20. April 2023 - III ZR 92/22, BGHZ 237, 46 Rn. 14 und vom 9. Mai 2019 - III ZR 388/17, NJW-RR 2019, 1035 Rn. 20; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 279). Die Vorschrift ist mithin nicht schon dann anwendbar, wenn ein solches Gefälle erst durch die angegriffene Maßnahme hergestellt worden ist. Durchgreifende Zulassungsgründe bestehen jedoch nicht; sie wären für das Entscheidungsergebnis auch nicht erheblich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 30.000 €.

Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren.
Böttcher Böttcher