Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.04.2025 – 5 StR 60/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR60.25.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Fritsche
Resch Werner