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BGH Beschluss vom 08.04.2025 – X ZR 24/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:080425BXZR24.23.0

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.

2

Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.

3

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.

4

Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.

5

Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.

6

II. Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.

7

Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.

Bacher Deichfuß Marx
Crummenerl von Pückler