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BGH Beschluss vom 23.04.2025 – 5 StR 33/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR33.25.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die unterlassene Erörterung einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB.
Cirener RiBGH Gericke ist wegenvorrangiger Teilnahme ander Sitzung desRichterdienstgerichts verhindertund kann nicht unterschreiben. Cirener Köhler Resch von Häfen