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BGH Beschluss vom 24.04.2025 – 2 ARs 431/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:240425B2ARS431.24.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold