Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.06.2025 – 6 StR 146/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:100625B6STR146.25.1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.

Bartel Tiemann Fritsche

von Schmettau Dietsch