Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2025 – 5 StR 107/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR107.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Oktober 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen