Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2025 – 6 StR 207/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:250625B6STR207.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Dezember 2024 zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Bartel Fritsche von Schmettau
RiinBGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und daheran der Unterschriftsleistunggehindert.
Arnoldi Bartel