Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2025 – 5 StR 203/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR203.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. Februar 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis in fünfzehn Fällen schuldig und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler

Resch Werner