Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 114/23

7. Zivilsenat

Tenor

Die für die Klägerin geführte Beschwerde ihrer Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Streithelferin der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 86.385,74 €

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Borris