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BGH Beschluss vom 15.07.2025 – 4 StR 174/25

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:150725B4STR174.25.0

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof