Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.07.2025 – 5 StR 223/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR223.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. November 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 39.890 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Juli 2025 nebst Anlagen lag vor und war Gegenstand der Beratung.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen