Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2025 – 5 StR 369/25

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR369.25.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler

Resch von Häfen

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 ist durch Beschluss vom 9. Oktober 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.