BGH Beschluss vom 12.11.2025 – VII ZR 138/24
7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Gegenstandswert: 102.419,97 €
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