BGH Beschluss vom 03.03.2026 – II ZR 129/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030326BIIZR129.24.0
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Dezember 2025 verwiesen.
Born Wöstmann Bernau
Sander Adams