Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2026 – I ZB 101/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120326BIZB101.25.0

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs gemäß Kostenrechnung vom 20. Februar 2026 - Kassenzeichen 780026105871 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz vom 20. Januar 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen.

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II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

3

III. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann der Schuldner nicht rechnen.

Löffler