BGH Urteil vom 16.03.2026 – 3 StR 248/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160326U3STR248.25.0
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2024, soweit es den Angeklagten T. betrifft, aufgehoben
a) im gesamten Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Einziehung eines Pkw Audi Q5;
jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Auf die Revision dieses Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) in den Aussprüchen über
aa) die Einzelstrafen im Fall 12 unter II. 1. e) der Urteilsgründe und in den 24 Fällen unter II. 2. der Urteilsgründe,
bb) die Gesamtstrafen,
cc) die Einziehung eines Pkw Audi Q5,
b) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines 114.100 € übersteigenden Betrages angeordnet worden ist;
jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. zum einen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2023 (52 Ds - 100 Js 12367/22 - 3/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zum anderen hat es ihn des „bandenmäßigen Handeltreibens“ mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Cannabis in 24 Fällen schuldig gesprochen und hierfür wegen einer angenommenen Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach mit einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren belegt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Weiter hat die Strafkammer gegen diesen Angeklagten die Einziehung eines Pkw Audi Q5 als Tatmittel sowie des Wertes von Taterträgen in Höhe von 150.550 € angeordnet.
Gegen das Urteil wenden sich - soweit es diesen Angeklagten betrifft - die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit der Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das auf den Strafausspruch und die Tatmitteleinziehung beschränkt ist, die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte erhebt die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die ausgeführte allgemeine Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat im Umfang der Urteilsanfechtung ganz weitgehend Erfolg; unbegründet ist es lediglich insoweit, als die Staatsanwaltschaft auch die Aufhebung von zugehörigen Feststellungen beantragt hat. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Landgericht hat, soweit für die Revisionen von Belang, im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der albanische Angeklagte führte in M. ein Café, das als Treffpunkt albanischer Staatsangehöriger diente. Dabei lernte er den gesondert Verfolgten B. H. kennen, der in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mehrere Cannabis-Indoorplantagen betrieb und auf der Suche nach Räumlichkeiten für weitere solche Anlagen war. Der gesondert Verfolgte bat den Angeklagten, für ihn nach geeigneten Wohnungen beziehungsweise Lagerhallen Ausschau zu halten. Daraufhin kontaktierte der Angeklagte, dem bekannt war, für welchen Zweck Räumlichkeiten angemietet werden sollten, einen Dritten, von dem er wusste, dass dieser in M. über eine leerstehende Lagerhalle verfügte. Auf Vermittlung des Angeklagten schlossen der gesondert Verfolgte B. H. und der Dritte, nachdem H. die Immobilie gemeinsam mit dem Angeklagten besichtigt hatte, am 26. April 2022 einen Mietvertrag über die Halle, in der H. in der Folgezeit eine Cannabis-Indoorplantage einrichtete und bis zu einem polizeilichen Zugriff am 14. Dezember 2022 betrieb. Während dieser Zeit half der Angeklagte, der für seine Vermittlung von H. 500 € erhielt, wiederholt bei Problemen mit den Räumlichkeiten vor Ort (Fall 1 unter II. 1. e) der Urteilsgründe).
Das Landgericht hat diese Tat als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB gewertet. Es hat für sie eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
2. Bei dem Besuch eines Schrottplatzes in W. wurde der Angeklagte auf eine dortige leerstehende Lagerhalle aufmerksam, die er als geeignet für den Betrieb einer Cannabis-Plantage erachtete. Er vermittelte daraufhin den Kontakt zwischen dem Betreiber des Schrottplatzes und dem gesondert verfolgten B. H., der die Halle am 1. September 2022 durch einen Strohmann anmieten ließ und auch dort eine Cannabis-Indoorplantage einrichtete. Diese betrieb er bis zu einem polizeilichen Zugriff am 9. November 2022. Der Angeklagte förderte die diesbezüglichen Aktivitäten des H. zudem dadurch, dass er über sein Kundenkonto bei „amazon“ für diesen Gegenstände bestellte, die - wie der Angeklagte wusste - zur Installation der Plantage bestimmt waren (Fall 3 unter II. 1. e) der Urteilsgründe).
Das Landgericht hat diese Tat gleichfalls als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB eingeordnet und für sie ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten festgesetzt.
Aus dieser und der Einzelfreiheitsstrafe für die erste Tat hat die Strafkammer unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2023 in Höhe von vier Monaten eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet.
3. Eine weitere Cannabis-Indoorplantage betrieb der Angeklagte in der Zeit zwischen Januar 2022 und Dezember 2023 gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten B. H. sowie jedenfalls einer weiteren Person. Bei der polizeilichen Durchsuchung dieser Anlage am 24. Januar 2024 wurden 540 Cannabispflanzen sichergestellt, aus denen bei Erntereife mindestens 36 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10% hätten gewonnen werden können. Im Tatzeitraum kam es zu jedenfalls drei Ernten in diesem Umfang in der Plantage, wobei das geerntete Marihuana zu einem Preis von mindestens 3.000 € pro Kilogramm verkauft wurde.
Der Angeklagte wirkte in verschiedener Hinsicht am Betrieb dieser Plantage mit: Er übergab die Monatsmiete in Höhe von 1.400 € regelmäßig in bar an einen Strohmann. Als sich eine weitere Mieterin in dem Gebäude über Cannabisgeruch im Hausflur beklagte, veranlasste der Angeklagte Anfang Juni 2023 die Installation einer Trockenbauwand zur Geruchsabschirmung. Nachdem Ende Oktober 2023 die Stromlieferung für die Räumlichkeiten wegen ausgebliebener Zahlungen durch die Stadtwerke unterbrochen worden war, kümmerte er sich um die Angelegenheit und zahlte die ausstehenden Beträge, so dass der Stromzähler entsperrt und der Betrieb der Plantage fortgesetzt werden konnte.
Der Angeklagte, der an dem mit der Plantage erzielten Gewinn vereinbarungsgemäß mit 10% beteiligt war, schied im Dezember 2023 aus dem Betreiberkreis aus (Fall 12 unter II. 1. e) der Urteilsgründe).
Wegen dieser Tat hat das Landgericht den Angeklagten des „bandenmäßigen Handeltreibens“ mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG schuldig gesprochen und mit einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten belegt.
4. In der Zeit zwischen dem 25. April 2023 und dem 23. Oktober 2023 handelte der Angeklagte, um sich so eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen, mit Marihuana im Kilobereich. In mindestens 23 Fällen verkaufte er zwischen einem und fünf Kilogramm Marihuana an gesondert Verfolgte, die das Rauschgift ihrerseits weiterveräußerten, wobei er die Drogen regelmäßig in seinem Café übergab. Insgesamt verkaufte er mindestens 35,5 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 10%, wobei die erzielten Verkaufserlöse pro Kilogramm Marihuana zwischen 3.200 € und 3.500 € lagen. Für seinen Drogenhandel verwendete der Angeklagte einen Pkw Audi Q5 mit einem Fahrzeugzeitwert von knapp 40.000 €, unter anderem für Fahrten zur Beschaffung des Marihuanas. Das Fahrzeug war zwar formell auf seine Schwester zugelassen, indes zahlte der Angeklagte die Finanzierungsraten und nutzte den vollfinanzierten Wagen nahezu ausschließlich allein.
Überdies verwahrte der Angeklagte am 24. Januar 2024 im Keller des von ihm betriebenen Cafés 4,26 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 261 Gramm Tetrahydrocannabinol, das gleichfalls zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt war (Fälle unter II. 2. der Urteilsgründe).
Diese 24 Taten hat die Strafkammer jeweils als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG gewertet. Sie hat insofern Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr bis zu einem Jahr und zehn Monaten verhängt.
Aus den Einzelstrafen für diese 24 Taten und der Einzelstrafe für die Tat des „bandenmäßigen Handeltreibens“ mit Cannabis (oben I. 3.) hat das Landgericht eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam beschränkt auf den Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Pkw Audi Q5 als Tatmittel.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil, soweit es den Angeklagten Te. betrifft, in vollem Umfang aufzuheben. Die Revisionsbegründung macht indes ausschließlich Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten bei der Strafzumessung geltend. Die auch vor dem Hintergrund von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV gebotene Auslegung der Revisionsbegründungsschrift (§ 300 StPO analog; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2023 - 3 StR 183/23, StV 2024, 308 Rn. 10; vom 30. November 2017 - 3 StR 385/17, NStZ-RR 2018, 86; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 2) ergibt daher, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf die Strafzumessung beschränkt wissen will. Damit ist notwendigerweise allerdings auch die Tatmitteleinziehung vom Rechtsmittel erfasst, weil die Einziehung jedenfalls noch wertiger Tatmittel nach § 74 Abs. 1 und 3 Satz 1 StGB wegen ihres Charakters als Nebenstrafe in Wechselwirkung zur Strafzumessung steht und beide daher nicht getrennt voneinander betrachtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2022 - 3 StR 249/22, juris Rn. 21 mwN). In diesem Umfang ist die Revisionsbeschränkung wirksam.
2. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft deckt Rechtsfehler zum Vorteil und zum Nachteil des Angeklagten (vgl. § 301 StPO) auf, und zwar sowohl in Bezug auf die Einziehung des Pkw Audi Q5 als auch hinsichtlich des Strafausspruchs.
a) Die Anordnung der Einziehung des Pkw Audi Q5 nach § 74 Abs. 1 StGB hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand; sie ist - zum Nachteil des Angeklagten - rechtlich defizitär.
aa) Zum einen hat die Strafkammer keine Feststellungen dahin getroffen, wer zum Urteilszeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs war. Aus dem Urteil ergibt sich lediglich, dass der Angeklagte das Fahrzeug als wirtschaftlich Berechtigter nutzte und die Finanzierungsraten zahlte, während es sich zu den Eigentumsverhältnissen an dem vollfinanzierten Fahrzeug nicht verhält. Es erscheint daher naheliegend, dass der Angeklagte nicht Eigentümer des Fahrzeuges war, sondern dieses - wie bei einem kreditfinanzierten Fahrzeugkauf üblich - im Eigentum des finanzierenden Kreditinstituts stand. Aufgrund dieses Darstellungsmangels kann die Rechtmäßigkeit der Einziehung des Pkw nicht beurteilt werden, weil sie nicht gegenüber dem Angeklagten hätte angeordnet werden dürfen, sofern das Fahrzeug im Sicherungs- beziehungsweise Vorbehaltseigentum der den Fahrzeugerwerb finanzierenden Bank stand. Denn nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt eine Tatmitteleinziehung grundsätzlich voraus, dass der Angeklagte, dem gegenüber die Einziehung angeordnet wird, Eigentümer des betreffenden Gegenstandes ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16, juris Rn. 9 mwN; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl., § 74 Rn. 18 ff.; MüKoStGB/Meißner, 5. Aufl., § 74 Rn. 29).
In Fällen, in denen der zur Tatbegehung genutzte Gegenstand im Sicherungseigentum beziehungsweise Vorbehaltseigentum eines Dritten steht, kann nicht die Sache selbst, sondern nur der (Rück-)Übertragungsanspruch beziehungsweise die Erwerbsanwartschaft des Täters eingezogen werden (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16, juris Rn. 9 mwN; vom 27. August 1998 - 4 StR 307/98, NStZ-RR 1999, 11; MüKoStGB/Meißner, 5. Aufl., § 74 Rn. 31 ff.; aA TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl., § 74 Rn. 22).
bb) Zum anderen hat das Landgericht bei der Einziehungsentscheidung kein Ermessen ausgeübt. In den Urteilsgründen heißt es, das Fahrzeug „war (...) einzuziehen“. Diese Formulierung lässt besorgen, dass die Strafkammer von einer rechtlichen Verpflichtung zur Tatmitteleinziehung ausgegangen ist. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB steht jedoch im Ermessen des Gerichts; nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die nicht vorgeschriebene Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74 f. Abs. 1 Satz 1 StGB). Den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich, jedenfalls aber bei höherwertigen Gegenständen, zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst gewesen ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 - 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68 Rn. 14; vom 24. Oktober 2023 - 2 StR 321/23, BGHR StGB § 74 f. Abs. 1 Verhältnismäßigkeit 2; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22, juris Rn. 4; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6). Dies gilt unabhängig von der rechtlichen Notwendigkeit, die Einziehung im Eigentum eines Angeklagten stehender Tatmittel von nicht unerheblichem Wert bei der Strafzumessung erkennbar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl.BGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68 Rn. 14; Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, juris Rn. 4). Das ist vorliegend unterblieben.
cc) Die Entscheidung über die Einziehung des Audi Q5 unterliegt daher gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin der Aufhebung, wobei die bislang insofern getroffenen Feststellungen Bestand haben, weil sie von den dargelegten Rechtsmängeln nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Über die Einziehung des Pkw ist mithin in einem zweiten Rechtsgang erneut zu befinden.
b) Bereits die Aufhebung der Tatmitteleinziehung des Audi Q5 bedingt die Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch im gesamten Strafausspruch. Denn die Strafkammer hat - was die Staatsanwaltschaft zutreffend als Rechtsmangel zu Gunsten des Angeklagten beanstandet - sowohl bei der Bemessung der Einzel- als auch der Gesamtstrafen jeweils strafmildernd berücksichtigt, dass mit dem Pkw Audi Q5 ein Gegenstand von erheblichem wirtschaftlichen Wert eingezogen worden ist.
Zwar stellt die Einziehung eines dem Angeklagten gehörenden Gegenstandes von erheblichem Wert als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB regelmäßig eine Belastung für diesen dar, die bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2024 - 3 StR 93/24, NZWiSt 2025, 68 Rn. 14; Urteile vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, juris Rn. 4; vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 35; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 25). Vorliegend allerdings erscheint es jedenfalls möglich, dass im zweiten Rechtsgang eine Eigentümerstellung des Angeklagten an dem Fahrzeug verneint und deshalb eine Einziehung des Audi Q5 nicht angeordnet wird. Dann aber ist für eine strafmildernde Berücksichtigung einer Tatmitteleinziehung des Fahrzeuges kein Raum. Sollte im zweiten Rechtsgang festgestellt werden, dass der Pkw im Sicherungseigentum beziehungsweise Vorbehaltseigentum eines den Kauf finanzierenden Kreditinstituts steht und deshalb ein (Rück-)Übertragungsanspruch beziehungsweise eine Erwerbsanwartschaft des Angeklagten eingezogen werden, wäre eine strafmildernde Berücksichtigung der Einziehungsentscheidung allenfalls in einem deutlich geringeren Umfang als bei einer Einziehung des Fahrzeuges veranlasst.
c) Der Strafausspruch erweist sich zudem aus weiteren Gründen als rechtlich defizitär:
aa) Die Urteilsgründe lassen weder erkennen, wann das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2023, mit dem der Angeklagte zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, rechtskräftig wurde und ob es auch eine zweitinstanzliche Entscheidung in dieser Sache gab, noch, ob die Strafe aus dieser Entscheidung zum Zeitpunkt der Verkündung des hiesigen Urteils bereits erledigt gewesen ist oder nicht. Das begründet einen durchgreifenden Darstellungsmangel. Bei einer - wie hier - in Betracht kommenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung müssen die Urteilsgründe hinsichtlich der relevanten Vorverurteilung(en) die einzelnen Taten, die Tatzeiten, grundsätzlich (kurz) die ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte und die jeweils verhängten Einzelstrafen, das Datum der Verurteilung, gegebenenfalls das Datum einer Berufungshauptverhandlung, den Eintritt der Rechtskraft sowie den Vollstreckungsstand mitteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2025 - 2 StR 158/25, juris Rn. 10; vom 17. Dezember 2024 - 2 StR 571/24, juris Rn. 13; s. zudem BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18, juris Rn. 7).
Weil es hieran vorliegend fehlt, ermöglichen die Urteilsgründe keine sachlichrechtliche Überprüfung dahin, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen für die oben unter I. 3. und I. 4. aufgeführten Taten zutreffend schulderhöhend gewertet hat, dass der Angeklagte bei ihrer Begehung zweifach unter Bewährung stand. Zudem lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht dem Urteil vom 20. März 2023 Zäsurwirkung beigemessen und zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hat. Die Urteilsgründe sind insofern zum Nachteil des Angeklagten durchgreifend lückenhaft, was gemäß § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin zu berücksichtigen ist.
bb) Die Strafkammer hat zudem - zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft - nicht erkennbar das Gesamtstrafübel in den Blick genommen, welches sich daraus ergibt, dass es wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20. März 2023 zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hat; das hiesige Urteil weist damit einen Erörterungsmangel auf. Insofern gilt: Gebietet die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, hat das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels auszugleichen. Es muss deshalb darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 - 2 StR 343/25, juris Rn. 4; Urteil vom 8. November 2023 - 2 StR 374/23, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 71/22, juris Rn. 3; vom 20. April 2022 - 3 StR 62/22, juris Rn. 3; vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, juris Rn. 3).
d) Die zum Strafausspruch im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben daher - entgegen dem Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft - Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, was insbesondere in Bezug auf die aufgezeigte Darstellungslücke angezeigt ist. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision die Aufhebung zugehöriger Feststellungen erstrebt, ist ihr Rechtsmittel unbegründet.
III.
Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen für die ersten beiden urteilsgegenständlichen Taten (oben I. 1. und I. 2.) keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
a) Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die Strafkammer nicht gehalten gewesen, den drohenden Bewährungswiderruf der Strafe aus einer Vorverurteilung vom 5. Mai 2020 zu Gunsten des Angeklagten in die Strafzumessung einzustellen. Denn nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich nimmt, verdient in der Regel keine - schon gar nicht mit besonderem Gewicht eingestellte - strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. Dies gilt auch für einen drohenden Bewährungswiderruf, zumal der Widerruf keine zwingende gesetzliche Folge darstellt und das Tatgericht für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist. Ein möglicher Bewährungswiderruf als Konsequenz eines bewussten Bewährungsbruchs durch den Täter ist daher regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer - hier allerdings nicht ersichtlicher - Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 7. September 2022 - 1 StR 49/22, NStZ 2023, 28 Rn. 3; vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22, juris; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 17 ff.).
b) Zudem ist auszuschließen, dass das Landgericht in diesen beiden Fällen bei der Strafzumessung aus dem Blick verloren haben könnte, dass jedenfalls ein Teil des in den Plantagen geernteten Cannabis bei den polizeilichen Zugriffen sichergestellt wurde (vgl. zum Gebot der schuldmindernden Berücksichtigung einer Sicherstellung tatgegenständlicher Drogen jedenfalls bei Taten des Handeltreibens BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 3 StR 47/23, NStZ-RR 2023, 211, 212; vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 11).
3. Dagegen führen die oben unter II. 2. a) und c) aufgezeigten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen für die dritte Tat (oben I. 3.) und die 24 Fälle des Handeltreibens mit Cannabis (oben I. 4.), der Gesamtstrafenbildung sowie der Tatmitteleinziehung nach § 74 Abs. 1 StGB auch auf die Revision des Angeklagten hin insofern zur Urteilsaufhebung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird Bezug genommen.
4. Darüber hinaus erweist sich die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 150.550 € als zum Nachteil des Angeklagten rechtlich defizitär, soweit die Einziehung eines 114.100 € übersteigenden Betrages angeordnet worden ist. Insofern gilt:
a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 114.100 €. Denn nach den insofern rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erlangte der Angeklagte aus der ersten Tat der Vermittlung von Räumlichkeiten für die Errichtung von Cannabis-Indoorplantagen (oben I. 1.) 500 € Belohnung. Zudem erzielte er aus dem Verkauf von 35,5 Kilogramm Marihuana (oben I. 4.) Verkaufserlöse in Höhe von insgesamt jedenfalls 113.600 €, weil nach den Urteilsfeststellungen die Verkaufspreise pro Kilogramm Marihuana zwischen 3.200 € und 3.500 € lagen.
b) Keinen Bestand kann dagegen die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen - in Höhe von weiteren 500 € - in Bezug auf den zweiten Vermittlungsfall (oben I. 2.) haben. Denn die getroffenen Feststellungen zeigen nicht auf, dass der Angeklagte auch für dieses Tätigwerden eine Belohnung erhielt.
c) Als rechtsfehlerhaft erweist sich zudem die Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Marihuanaverkauf (oben I. 4.) nicht (nur) 113.600 €, sondern 117.150 € eingenommen. Denn das Landgericht hat seiner Berechnung einen durchschnittlichen Verkaufspreis von 3.300 € pro Kilogramm Marihuana zu Grunde gelegt. Die bislang getroffenen Feststellungen lassen es jedoch möglich erscheinen, dass der Angeklagte in keinem Fall mehr als 3.200 € pro verkauftem Kilogramm Marihuana als Kaufpreis vereinnahmte.
d) Gleichfalls nicht von den Urteilsfeststellungen getragen wird die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus dem gemeinschaftlichen Betrieb einer Cannabis-Indoorplantage (oben I. 3.) einen Tatertrag in Höhe von 32.400 € erlangt. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer ausgehend von drei Ernten von jeweils 36 Kilogramm Cannabis im Tatzeitraum und einem zurückhaltend geschätzten (vgl. § 73d Abs. 2 StGB) Mindestverkaufspreis von 3.000 € pro Kilogramm von Einnahmen der Betreiber der Plantage in Höhe von 324.000 € ausgegangen ist. Als nicht tragfähig belegt erweist sich allerdings die bei der Begründung der Einziehungsentscheidung dargelegte weitere Annahme, der Angeklagte habe einen Anteil an den Einnahmen in Höhe von 10% erlangt. Denn nach den zu dieser Tat bei der Darstellung des Tatgeschehens getroffenen Feststellungen erhielt der Angeklagte für seine Mitwirkung an dem Betrieb der Plantage einen variablen Geldbetrag in Höhe eines Anteils von 10% an dem erzielten Gewinn - nicht aber an den Einnahmen. Dieser Widerspruch lässt sich anhand der Urteilsgründe nicht auflösen. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, ob der Angeklagte seinen Anteil aus solchen Verkaufserlösen erhielt, die zunächst einer der anderen Mittäter oder mehrere Mittäter gemeinsam erlangt hatten; sollte dies - zumindest nicht ausschließbar - der Fall gewesen sein, wäre - zu seinen Gunsten - die Anordnung seiner gesamtschuldnerischen Haftung geboten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 - 3 StR 255/25, wistra 2026, 161 Rn. 2; vom 30. März 2023 - 2 StR 118/22, NZWiSt 2023, 475 Rn. 5; vom 16. September 2021 - 2 StR 332/21, juris Rn. 3).
e) Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegt daher in Höhe von 36.450 € der Aufhebung; insofern bedarf auch die Wertersatzeinziehung neuer Verhandlung und Entscheidung.
Schäfer RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Erbguth Schäfer Kreicker Munk