BGH Beschluss vom 16.03.2026 – 5 StR 553/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Tenor
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe
1
Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
2
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
Cirener