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BGH Beschluss vom 24.03.2026 – 5 ARs 13/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240326B5ARS13.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch