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BGH Beschluss vom 25.03.2026 – 4 StR 653/25
4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250326B4STR653.25.0
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juni 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte B. zudem die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass die Strafkammer hinsichtlich der gegen den Angeklagten B. verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht erwogen hat, stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar (§ 337 StPO), denn angesichts der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kam eine günstige Legalprognose ersichtlich nicht in Betracht.
Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks