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BGH Beschluss vom 14.04.2026 – 6 StR 55/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR55.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ay. betrifft, dahin ergänzt, dass als Gesamtschuldner haften
a) der Angeklagte in Höhe von 700 Euro,
b) die Mitangeklagte B. in Höhe von 450 Euro und
c) die Mitangeklagte Ay. in Höhe von 200 Euro.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
von Schmettau RiBGH Wenske istdienstlich verhindertzu signieren. Fritsche von Schmettau RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. von Schmettau Schuster