BGH Beschluss vom 15.04.2026 – 3 StR 538/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150426B3STR538.25.0
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2025 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen gründete der Vater der erwachsenen Angeklagten spätestens Anfang 2022 gemeinsam mit zwei weiteren Männern und einer Frau eine gemeinhin als „Kaiserreichsgruppe“ bezeichnete Vereinigung, der sich nachfolgend weitere Personen anschlossen und deren Ziel es war, die Bundesregierung zu stürzen und die Staatsmacht in Deutschland zu übernehmen. Die Mitglieder der Vereinigung, darunter der Vater der Angeklagten, gehörten der Szene der sogenannten Reichsbürger an und lehnten die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland ab. Sie wollten diese mit Gewalt überwinden und eine neue Regierung errichten. Dabei nahmen sie an, die Reichsverfassung von 1871 gelte fort, weshalb diese „Kaiserreichsverfassung“ die Basis für ein wiedererrichtetes Deutsches Reich unter der Führung von Vereinigungsmitgliedern sein sollte.
Der geplante Umsturz sollte durch verschiedene Aktionen am 9. Mai 2022 bewirkt werden. Erstens sollte eine Versammlung - bezeichnet als „konstituierende Sitzung“ - zur Absetzung der Bundesregierung und Reaktivierung der Reichsverfassung von 1871 abgehalten werden; anschließend sollte der Sturz der Regierung von einem den Bundeskanzler oder den Bundespräsidenten darstellenden Schauspieler im Fernsehen verkündet werden, um so den Anschein einer legitimen Übergabe der Regierungsgeschäfte zu erwecken. Parallel wollte die Vereinigung den damaligen Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach, den die Gruppierung als Hauptverantwortlichen für die von ihr abgelehnten Schutzmaßnahmen gegen die Coronapandemie ansah, unter den Augen der Öffentlichkeit mit Waffengewalt aus einer Live-Talkshow des Fernsehens entführen, um so die Wirkmacht der neuen Regierung zu demonstrieren („Aktion Klabautermann“). Die Vereinigungsmitglieder rechneten damit und nahmen in Kauf, dass Personenschützer des Entführungsopfers bei dem beabsichtigten überfallartigen Geschehen mit Kriegswaffen zu Tode kommen würden. Zum dritten war geplant, durch eine Sprengung von Strommasten und Umspannwerken des überregionalen Höchstspannungsnetzes an 16 verschiedenen Orten in der Bundesrepublik einen mehrwöchigen bundesweiten Stromausfall herbeizuführen („Blackout“ beziehungsweise „Aktion Silent Night“). Damit sollten zum einen die Medien an ihrer Tätigkeit der staatstragenden Berichterstattung gehindert werden. Zum anderen sollte die Bevölkerung so von funktionierender öffentlicher Infrastruktur abgeschnitten und auf sich selbst zurückgeworfen werden, wodurch man sich letztlich eine Unterstützung des Staatsstreiches durch größere Bevölkerungsteile erhoffte. Den Vereinigungsmitgliedern war bewusst, dass ein solcher längerer Stromausfall erhebliche Schäden, darunter unweigerlich den Tod etlicher Menschen, verursachen werde. Sie erachteten solche Folgen als legitime und notwendige „Kollateralschäden“. Diese drei Aktionen sollten flankiert werden durch eine Fahrt mit einem Schiff in die Gewässer der russischen Exklave Kaliningrad und anschließende Vorsprache beim Präsidenten der Russischen Föderation, um sich so einer russischen Unterstützung der neuen deutschen Regierung zu versichern. Nachdem Mitglieder der Gruppierung unter anderem bereits konkrete Maßnahmen zur Vorbereitung der Sprengstoffanschläge und Beschaffung von Kriegswaffen getroffen hatten, insbesondere der Vater der Angeklagten geeignete Anschlagsziele im Bereich der Strominfrastruktur ausgekundschaftet und den Kauf von Waffen in die Wege geleitet hatte, wurde die Vereinigung, zu der verdeckte Ermittler des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz Zugang gefunden hatten, durch einen polizeilichen Zugriff am 13. April 2022 zerschlagen. Der Vater der Angeklagten wurde bei einer polizeilicherseits fingierten Waffenübergabe an ihn festgenommen (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2025 - AK 89-91/25, juris Rn. 10 ff.; vom 27. November 2024 - StB 66/24, juris Rn. 10 ff.; vom 17. April 2024 - AK 39/24, juris Rn. 9 ff.; vom 24. Januar 2024 - StB 4/24, juris Rn. 7 ff.; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 8 ff.; vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 12 ff.).
2. Durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2025 wurde der Vater der Angeklagten - ebenso wie andere führende Vereinigungsmitglieder - unter anderem der Gründung einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als Rädelsführer und mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Die Angeklagte war zwar selbst keine „Reichsbürgerin“ und teilte die Überzeugung ihres Vaters, die Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland müsse gewaltsam überwunden werden, nicht. Gleichwohl hatte sie Kenntnis von seinen diesbezüglichen Aktivitäten und unterstützte diese aus familiärer Verbundenheit. Sie war erstens Administratorin mehrerer Chatgruppen von Vereinigungsmitgliedern und kontrollierte im Auftrag ihres Vaters bei zwei Gelegenheiten im Februar und März 2022 die vorgenommenen Einstellungen zur konspirativen Kommunikation und zum Schutz vor sicherheitsbehördlicher Überwachung. Zweitens stellte sie ihrem Vater im Februar 2022 für mehrere Tage ihren Pkw zur Verfügung, mit dem dieser - wie sie wusste - zu mindestens einem Treffen von Vereinigungsmitgliedern fuhr, bei dem der beabsichtigte Umsturz vorbereitet wurde. Drittens erstellte die Angeklagte auf Drängen ihres Vaters am 10. April 2022 durch Zusammenfügen von mehreren Texten, die ihr zur Verfügung gestellt wurden, eine einheitliche 44-seitige pdf-Datei mit dem Titel „Exit S - Wehrhaft nach der Stunde null“, die eine taugliche Anleitung zur Herstellung von Giften sowie Sprengstoffen beinhaltete und dazu dienen sollte, genügend Explosivmittel für die beabsichtigte Sprengung von Stromleitungsmasten zu erlangen. Die pdf-Datei, von deren Inhalt und Verwendungszweck sie Kenntnis erlangte, übergab sie ihrem Vater auf einem USB-Stick, damit dieser sie an andere Vereinigungsmitglieder versenden konnte.
II.
Die auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen basieren auf einer beanstandungsfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, §§ 27, 52 StGB (vgl. hinsichtlich der Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 - StB 66/24, juris Rn. 35 ff.; vom 24. Januar 2024 - StB 4/24, juris Rn. 34 ff.). Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsmängeln zu Ungunsten der Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1. Die rechtliche Würdigung des Tathandelns der Angeklagten als (unter anderem) Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 83 Abs. 1, § 27 StGB gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Insbesondere ist eine strafbare Beihilfe zu einer Tat nach § 83 StGB grundsätzlich möglich; die teilweise in der älteren Literatur vertretene gegenteilige Auffassung ist unzutreffend. Im Einzelnen:
a) Die festgestellten Aktivitäten der führenden Vereinigungsmitglieder, namentlich des Vaters der Angeklagten, hat das Oberlandesgericht zutreffend als strafbare Vorbereitung eines (bestimmten) hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund nach § 83 Abs. 1 StGB gewertet.
aa) Ein hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund in der hier einschlägigen Variante des Verfassungshochverrats nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist die mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt unternommene (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Änderung der auf dem Grundgesetz beruhenden verfassungsmäßigen Ordnung. Diese umfasst jedenfalls die vom Grundgesetz vorgegebene staatsrechtliche Organisation, also die Verfassungsorgane und Verfassungseinrichtungen in ihrer vom Grundgesetz geschaffenen Form, sowie die auf dem Grundgesetz beruhenden Regeln der politischen Willensbildung und Staatsführung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37; Urteile vom 2. August 1954 - StE 68/52 u.a., BGHSt 7, 222, 226 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.). Ihre Änderung beinhaltet sowohl normative als auch faktische Eingriffe, durch welche Verfassungsnormen oder auf ihnen basierende Verfassungseinrichtungen und staatliche Organisationsstrukturen beseitigt oder auf Dauer funktionsunfähig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37; Urteile vom 16. Juni 1954 - 6 StR 133/54, BGHSt 6, 352, 353; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 338 f.). Der Gewaltbegriff des § 81 Abs. 1 StGB erstreckt sich nicht nur auf gegen Personen gerichtete körperliche Gewalt, sondern gegebenenfalls auch auf Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen, etwa Anschläge auf und Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37; Urteile vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83 (S), BGHSt 32, 165, 172; vom 4. Juni 1955 - StE 1/52, BGHSt 8, 102, 103 ff.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 340).
Das Handeln der Vereinigungsmitglieder zielte darauf ab, unter Einsatz von Waffengewalt gegen staatliche Amtsträger und Sprengstoffen zur Vornahme von Sabotageakten gegen Infrastruktureinrichtungen die auf dem Grundgesetz basierenden staatlichen Strukturen sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu beseitigen und die grundgesetzlich fundierte Verfassungsordnung durch eine neue Staatsform auf der Basis der Reichsverfassung von 1871 zu ersetzen. Mithin sollte die grundgesetzliche Ordnung gewaltsam geändert und damit ein Verfassungshochverrat im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden.
bb) Durch § 83 Abs. 1 StGB pönalisierte Vorbereitungshandlungen sind Aktivitäten im Vorfeld einer bereits von § 81 Abs. 1 StGB erfassten Versuchsstrafbarkeit, mit denen ein bestimmter späterer Hochverrat gefördert wird. Die Beschränkung der Strafbarkeit auf ein „bestimmtes“ hochverräterisches Unternehmen erfordert, dass Angriffsgegenstand und Angriffsziel feststehen und die hochverräterische Tat hinsichtlich der Art der Durchführung sowie Ort und Zeitpunkt ihrer Begehung bereits in ihren Grundzügen umrissen, damit konkretisiert ist (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 39; Urteile vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13 f.; vom 6. Mai 1954 - StE 207/52, BGHSt 6, 336, 340 f., 344). In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der beabsichtigte Umsturz unmittelbar an die gegenwärtig gegebenen politischen Verhältnisse anknüpft und alsbald unter diesen durchgeführt werden soll oder eine für den geplanten Hochverrat als erforderlich erachtete vorherige Änderung dieser Verhältnisse nach Tätervorstellung unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 39; Urteil vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13 f.). Vorbereitungshandlungen sind alle das künftige Unternehmen objektiv fördernde Tätigkeiten.
Zwar bedarf es zur Tatbestandsverwirklichung angesichts des außerordentlich hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter keines Eintritts einer konkreten Gefahr für die grundgesetzliche Verfassungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 39; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 83 Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 83 Rn. 3; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 5. Aufl., § 83 Rn. 5; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 83 Rn. 7; SK-StGB/Zöller, 10. Aufl., § 83 Rn. 9 f.). Die Aktivitäten brauchen auch nicht in diesem Sinne erfolgsgeeignet zu sein; eine große Resilienz des Staates gegenüber Angriffen auf seine Integrität steht der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen nicht entgegen. Nicht zuletzt im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit reichen indes Aktivitäten ohne jedes Gefährdungspotential für die in Aussicht genommenen Angriffsobjekte zur Tatbestandserfüllung nicht (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 39; Urteil vom 3. November 1954 - 6 StR 146/54, BGHSt 7, 11, 13; Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 3; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 83 Rn. 3; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 5. Aufl., § 83 Rn. 5; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 9; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 83 Rn. 6 f.; SK-StGB/Zöller, 10. Aufl., § 83 Rn. 10). Von § 83 Abs. 1 StGB werden daher Handlungen, die keine Gefährdung des designierten Angriffsgegenstandes bewirken, nicht erfasst.
In subjektiver Hinsicht stellt § 83 StGB keine besonderen Anforderungen; es genügt bedingter Vorsatz des Vorbereitungstäters dahin, dass er mit seinen Handlungen ein - von ihm oder Dritten - in Aussicht genommenes bestimmtes hochverräterisches Unternehmen fördert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 und StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 39; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 83 Rn. 6; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 5. Aufl., § 83 Rn. 8; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 12).
Hieran gemessen sind die vom Oberlandesgericht festgestellten Aktivitäten führender Vereinigungsmitglieder als Vorbereitung im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB zu werten. Insbesondere die Beschaffung von Waffen und die Auskundschaftung von Einrichtungen der Strominfrastruktur als geeignete Objekte für wirksame Sabotageakte waren für den beabsichtigten Hochverrat förderlich und wurden zu diesem Zweck entfaltet. Das hochverräterische Unternehmen war hinreichend konkretisiert, und zwar nicht nur in gegenständlicher und örtlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Denn der Staatsstreich sollte, ohne dass er vom Eintritt irgendwelcher äußeren Umstände abhängig gemacht worden war, durch die drei beabsichtigten Aktionen im Mai 2022 verübt werden. Mithin sollte er unter den gegebenen politischen Verhältnissen und in Kürze realisiert werden. Die Vorbereitungshandlungen wiesen ferner den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad auf. Denn zum Zeitpunkt der Zerschlagung der Vereinigung im April 2022 waren bereits konkrete Umsetzungspläne erarbeitet, eine größere Zahl von Mitstreitern rekrutiert, nicht unerhebliche Finanzmittel zusammengetragen, Anschlagsziele ausgekundschaftet, Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen erlangt und Waffenbeschaffungen in die Wege geleitet worden. Eine Gefährdung der designierten Angriffsobjekte - darunter die Person des damaligen Bundesgesundheitsministers und Einrichtungen der Strominfrastruktur - lag daher vor. Ohne Bedeutung ist insofern, dass die Umsturzpläne nicht geeignet gewesen sein dürften, die beabsichtigte Änderung der grundgesetzlichen Ordnung tatsächlich zu bewirken, und die Integrität der Verfassungsordnung durch das Agieren der Vereinigung zu keinem Zeitpunkt ernsthaft gefährdet war.
b) Zu dieser unter anderem von ihrem Vater begangenen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund nach § 83 Abs. 1 StGB leistete die Angeklagte gemäß § 27 Abs. 1 StGB strafbare Beihilfe, indem sie - wie festgestellt - in Kenntnis der Aktivitäten und Ziele der Vorbereitungstäter Chatgruppeneinstellungen überprüfte, ihren Pkw zur Verfügung stellte und die pdf-Datei „Exit S - Wehrhaft nach der Stunde null“ erstellte. Denn mit diesen Handlungen förderte sie das Agieren der Vorbereitungstäter.
Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Sie ist nicht wegen der Struktur dieses Straftatbestandes oder unter übergeordneten Gesichtspunkten generell ausgeschlossen (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juli 2024 - 8 St 1/24, BeckRS 2024, 17829 Rn. 90 ff.). Dem entspricht die ganz vorherrschende Auffassung in der Wissenschaft (vgl. Matt/Renzikowski/Becker, StGB, 2. Aufl., § 83 Rn. 5; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 83 Rn. 5; SSW-StGB/Güntge, 6. Aufl., § 83 Rn. 7; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 31. Aufl., § 83 Rn. 3; BeckOK StGB/v.Heintschel-Heinegg, 68. Ed., § 83 Rn. 18; LK/Steinsiek, StGB, 13. Aufl., § 83 Rn. 14; MüKoStGB/Hegmann/Stuppi, 5. Aufl., § 83 Rn. 9; NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, 6. Aufl., § 83 Rn. 18; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl., § 83 Rn. 10; SK-StGB/Zöller, 10. Aufl., § 83 Rn. 4; Forschner, GSZ 2025, 295, 304).
Vereinzelt wird dagegen in der - älteren - Literatur die Auffassung vertreten, eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens sei nicht möglich (so etwa LK/Willms, StGB, 10. Aufl., § 83 Rn. 11; Hennke, ZStW 66 [1954], 390, 400 f.; Sommer, JR 1981, 490, 494). Denn § 83 StGB pönalisiere Vorbereitungshandlungen für einen späteren Hochverrat und erfasse damit Aktivitäten im Vorfeld einer Versuchsstrafbarkeit. Eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu einer Tat nach § 83 StGB verlagere diese Vorfeldstrafbarkeit noch weiter nach vorne und sei daher nicht mehr verhältnismäßig. Gegen die Möglichkeit einer Beihilfestrafbarkeit wird weiter angeführt, der Tatbestand des § 83 StGB erfasse alle Aktivitäten, die einen intendierten Hochverrat fördern, gleichermaßen als täterschaftliches Handeln, so dass aufgrund der Tatbestandsstruktur eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Beihilfe ausscheide.
Dem ist nicht zu folgen. Weder der Wortlaut des § 83 StGB noch die Struktur dieses Straftatbestandes schließen eine Beihilfestrafbarkeit aus. Vielmehr ist es auch im Anwendungsbereich des § 83 StGB unter Anwendung der allgemein anerkannten Abgrenzungskriterien - namentlich des Gewichts des Tatbeitrages, des Grades der Tatherrschaft und des Ausmaßes des Tatinteresses - möglich, zwischen täterschaftlichem Handeln und Beihilfe zur Tat eines anderen zu differenzieren. Das gibt Raum dafür, Aktivitäten mit unterschiedlichem Gewicht und verschiedenem Unrechts- und Schuldgehalt begrifflich differenziert zu kennzeichnen und jeweils schuldangemessen zu bestrafen. Insofern ist zu bedenken, dass Handlungen, die der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens dienlich sind, jedoch im Verhältnis zu den Aktivitäten anderer auf einen Staatsstreich hinwirkender Personen untergeordnetes Gewicht und nachrangige Bedeutung haben, nur bei einer Einordnung als Beihilfe wegen der obligatorischen Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 StGB im Einzelfall mit einer geringeren Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden können. Mithin spricht auch das Schuldprinzip - das Gebot schuldangemessenen Strafens - für die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. Eine unverhältnismäßige weitere Vorverlagerung der Strafbarkeit ist dagegen hiermit nicht verbunden, weil eine solche stets eine strafbare Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens als Haupttat erfordert, so dass auch eine Beihilfestrafbarkeit nur in Betracht kommt, sofern Vorbereitungshandlungen zu verzeichnen sind, die ein hinreichend konkretisiertes hochverräterisches Unternehmen betreffen und überdies den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen spezifischen Gefährlichkeitsgrad aufweisen.
2. Durch die vom Oberlandesgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Beurteilung des Tathandelns der Angeklagten ist diese jedenfalls nicht beschwert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Oberlandesgerichts zutreffend ist, die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund (§ 83 Abs. 1, § 27 StGB) verklammere, weil es sich um ein Verbrechen handele, ungeachtet des niedrigeren einschlägigen Strafrahmens die vier Vergehen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Tateinheit (vgl. insofern allerdings BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 3 StR 322/25, juris Rn. 12 f.: maßgebend ist eine konkrete Gewichtung der Straftaten anhand des tatsächlich anwendbaren Strafrahmens).
Schäfer RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Kreicker Schäfer Munk Kurtze