Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.04.2026 – 3 StR 68/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280426B3STR68.26.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, weil die Unterschrift der beisitzenden Richterin den rechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet. Denn der Schriftzug enthält noch hinreichende individuelle sowie charakteristische Merkmale, kann als Wiedergabe eines Namens interpretiert werden und lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 452/18, juris Rn. 2; vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18, juris; Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319).

Berg Erbguth Kreicker
Munk Kurtze