BGH Beschluss vom 29.04.2026 – 3 StR 248/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR248.25.0
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten To. gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 2024 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen verschiedener Drogendelikte im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Cannabis jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen; unter anderem hat es gegen den Angeklagten T. die Einziehung eines von diesem genutzten Pkw Audi Q5 als Tatmittel angeordnet. Mit ihrer auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Einziehungsbeteiligte To. die Einziehung des Fahrzeuges. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verwendete der Angeklagte T., der unter anderem in großem Umfang mit Marihuana Handel trieb, zur Abwicklung einiger seiner urteilsgegenständlichen Taten den Pkw Audi Q5 als Tatmittel. Er war der alleinige Nutzer des Wagens und zahlte die Finanzierungsraten des Fahrzeugs. Auf die Einziehungsbeteiligte, eine Schwester dieses Angeklagten, war das vollständig kreditfinanzierte Kraftfahrzeug als Halterin zugelassen. Eine Feststellung dahin, wer Eigentümer des Pkw ist, hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie hat dessen Einziehung gleichwohl gemäß § 74 Abs. 1 StGB gegen den Angeklagten - allerdings ausdrücklich nicht gegen die Einziehungsbeteiligte - als den „wirtschaftlich Berechtigten“ angeordnet.
2. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist unzulässig, weil sie ausweislich der Urteilsgründe und ihres Vorbringens von der Einziehungsentscheidung nicht im Rechtssinne betroffen und daher nicht beschwert ist. Die fehlende Beschwer führt zur Unzulässigkeit ihrer Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2019 - 3 StR 160/19, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 2 Rn. 10; vom 15. Februar 1990 - 3 StR 284/90, BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Beteiligter 1; Schmidt/Sauter/Scheuß/Scheuß, Vermögensabschöpfung, 3. Aufl., Rn. 1741).
Denn die Einziehung ist nicht gegen sie angeordnet worden. Zudem ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass jedenfalls sie nicht Eigentümerin des Pkw gewesen ist. Schließlich hat die Einziehungsbeteiligte auch nicht geltend gemacht, Eigentümerin des Fahrzeuges zu sein oder anderweitig durch Übergang des Eigentums an dem Wagen auf den Staat mit der Einziehung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen Rechtsverlust zu erleiden.
Schäfer RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und istgehindert zu unterschreiben. Erbguth Schäfer Kreicker Munk