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BGH Beschluss vom 30.04.2026 – 1 StR 546/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300426B1STR546.25.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. August 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zwangsarbeit, mit Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen und mit Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang aus grobem Eigennutz in sechs Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zehn Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben, und

c) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.962,93 € angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen in Tateinheit mit Zwangsarbeit, mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie mit „Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen sowie mit Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in 5 rechtlich zusammentreffenden Fällen, in 5 weiteren rechtlich zusammentreffenden Fällen in größerem Umfang“, davon in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Wucher, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 119.500,16 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts warb der Angeklagte mindestens sechs vietnamesische Staatsangehörige zu unterschiedlichen Zeitpunkten an, um sie im Zeitraum von November 2023 bis August 2024 in seinen beiden unter seiner Einzelfirma Q betriebenen Nagelstudios in F. und T. zu beschäftigen. Im August 2024 waren alle sechs Vietnamesen angestellt. Sie waren zuvor unerlaubt nach Ungarn eingereist und schuldeten hierfür einen Schleuserlohn in Höhe von bis zu 15.000 US-$. Der Angeklagte bezahlte teilweise die Zugtickets für die Einreise nach Deutschland und den Schleuserlohn. Er brachte seine Arbeitnehmer beengt in einer Wohnung mit Schimmelbefall und Ungeziefer unter und versorgte sie mit Lebensmitteln, was er ihnen nicht berechnete. Die Angestellten schliefen überwiegend auf Matratzen und mussten ihre persönlichen Sachen in ihren Koffern belassen. Der Angeklagte nutzte die durch die Schleuserkosten bedingte wirtschaftliche Bedrängnis der Vietnamesen, deren mangelnden Sprachkenntnisse und Unkenntnis von den deutschen Arbeitsregelungen aus, um sie werktags zehn Stunden lang, in F. samstags neun Stunden, bei einer Mittagspause von rund 45 Minuten einzusetzen, sie aber weit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 2 MiLoG) in bar zu entlohnen. Die Arbeitsentgelte einschließlich der Sachbezüge (Zurverfügungstellung der Wohnung und der Verpflegung) unterschritten den gesetzlich geschuldeten Mindestlohn (2023: 12 € brutto pro Stunde; 2024: 12,41 € brutto pro Stunde) zwischen 57,87 % und 87,84 %, insgesamt nach der Berechnung des Landgerichts um 78.276,79 €. Der Angeklagte erfasste die an die Vietnamesen geleisteten Arbeitsentgelte nicht in seinen monatlichen Beitragsmeldungen, sondern nur die an seine angestellte Ehefrau, die vormals mitangeklagte und nunmehr rechtskräftig freigesprochene T., und seinen Bruder gezahlten Löhne (insbesondere UA S. 61). In der Folge führte der Angeklagte weder die Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberanteile in Höhe von insgesamt 41.223,37 € an die zuständige Betriebskrankenkasse ab. Am 6. August 2024 wurde der Angeklagte festgenommen.

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b) Bezüglich der Konkurrenzen ist das Landgericht unter anderem davon ausgegangen, das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern, das mit den fortlaufenden Arbeitsanweisungen und der Unterbringung andauerte, verklammere mit seiner höheren Strafandrohung die gemäß § 266a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB zu ahndenden monatlichen Taten. Das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge sei zudem Teil der innerhalb der Zwangsarbeit (§ 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Arbeitsverhältnisse. Daher sei im Ergebnis für die Beschäftigung jedes Arbeitnehmers einschließlich des mehrfachen Nichtabführens der Sozialversicherungsbeiträge eine Einzelstrafe zu verhängen. Wie oft der Angeklagte monatlich in Bezug auf den einzelnen Angestellten Arbeitsentgelt vorenthalten habe, sei in der Urteilsformel durch „tateinheitliche Fälle“ (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zu erfassen.

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2. Die Revision ist teilweise begründet.

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a) Das Urteil birgt Rechtsfehler zulasten des Angeklagten.

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aa) Das Urteil hält hinsichtlich der Konkurrenzen der sachlichrechtlichen Überprüfung teilweise nicht stand. Der Straftatbestand des Wuchers (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) hat zu entfallen (dazu unter [a]). Zudem stehen die zehn Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB) zu den anderen sechs Taten in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB; dazu unter [b]). Letztlich bedarf der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 11 SchwarzArbG iVm § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG bzw. § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) der Klarstellung (dazu unter [c]).

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(a) Hinter dem Straftatbestand der Zwangsarbeit (§ 232b Abs. 1 Nr. 1, § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB) tritt der (Lohn-)Wucher (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) als subsidiär zurück (so auch die wohl einhellige Meinung in der Literatur, etwa LK/Kudlich, StGB, 13. Aufl., § 232b Rn. 25; MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 232b Rn. 46; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 232b Rn. 7; TK-StGB/Eisele, § 232b Rn. 16; NK-StGB/Eidam, 6. Aufl., § 232b Rn. 16; Mosbacher in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 232b StGB Rn. 40 [Spezialität]). Hierzu gilt:

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(1) Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB auszugehen, um der Klarstellungsfunktion zu genügen. Von diesem Grundsatz sind die Fallgruppen der Gesetzeseinheit ausgenommen. Diese verbindet der Gedanke, dass ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht. Maßgeblich für diese Wertung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Ausgestaltung der Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein; die weitergehende Strafnorm oder diejenige mit der schärferen Strafandrohung verdrängt dann die andere (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 65 f. mwN).

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(2) Die in § 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Bezug genommene Legaldefinition der ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB) bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen insgesamt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen gleich oder vergleichbar beschäftigter Arbeitnehmer stehen müssen. Der Lohn ‚prägt‘ wesentlich die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis ausgeglichen ist (BT-Drucks. 18/9095 S. 28). Neben diesem regelmäßig wichtigsten Kriterium wird das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitszeit einschließlich gewährtem Urlaub und durch sonstige, insbesondere auch den Arbeitsschutz betreffende Arbeitsbedingungen sowie durch den Sozialversicherungsstatus bestimmt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses (vgl. BT-Drucks. aaO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 232/21, BGHR § 232 Abs. 1 Satz 2 ausbeuterische Beschäftigung 1 Rn. 16). Die Zwangsarbeit soll das ausbeuterische Arbeitsverhältnis „als Ganzes“ erfassen, nicht nur wie etwa der Lohnwucher einzelne Handlungen daraus (BT-Drucks. 18/9095 S. 19 f.). In diesem Sinne ist die Zwangsarbeit die weitergehende Vorschrift mit der höheren Strafandrohung, die den Lohnwucher regelmäßig miteinschließt (vgl. BT-Drucks. 18/9095 S. 37 f.). Dies gilt erst recht, wenn der Lohnwucher mit der Tatvariante des Versprechen-Lassens im Wege der Vorverlagerung der Strafbarkeit (Vermögensgefährdung) ein Durchgangsstadium für die nachfolgende Ausbeutung mit gegenseitiger Leistungserfüllung ist (vgl. BT-Drucks. aaO).

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Die Rechtsgüter sind deckungsgleich. Denn durch § 232b StGB wird neben der Freiheit der Person, über den Einsatz und die Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verfügen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 507/09, BGHR StGB § 233 dazu bringen 1 Rn. 8 zur Vorgängervorschrift des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft [§ 233 StGB aF]), auch das Vermögen des Arbeitenden geschützt (vgl. Schroeder, NStZ 2017, 320, 321 „im Sinne verhinderter Gewinnchancen“; MüKoStGB/Renzikowski, aaO, Rn. 1; Lackner/Kühl/Heger, aaO, § 232b Rn. 2; LK/Kudlich, aaO, Rn. 2). § 291 StGB dient gleichermaßen dem Vermögensschutz (BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 68).

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(3) Bereits diese Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Denn das Landgericht hat der Verwirklichung von fünf Straftatbeständen einschließlich des Wuchers ausdrücklich strafschärfende Bedeutung beigemessen (UA S. 78, 82).

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(b) Die zehn unvollständigen Beitragsmeldungen mitsamt dem Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge werden weder durch das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, § 17 Abs. 1 AufenthV; zum Vermögensvorteil siehe BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 - 1 StR 464/23, BGHSt 68, 249 Rn. 7-16) noch durch die Zwangsarbeit (§ 232b StGB) verklammert.

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(1) Voraussetzung für die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung ist, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestands (teil-)identisch sind und dass zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 19. November 2025 - 2 StR 628/24 Rn. 15 mwN).

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(2) Die nach § 266a StGB zu ahndenden Taten überschnitten sich im tatsächlichen Geschehensablauf weder mit der Beschäftigung in den beiden Studios noch der Unterbringung in der Wohnung, mithin nicht mit dem Verstoß gegen das AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 StR 361/22 Rn. 7 ff.: Annahme von Tatmehrheit unbeanstandet gelassen) und der Zwangsarbeit. Dass der Angeklagte die Delikte an denselben Tagen beging, genügt nicht, ebenso wenig, dass das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge, wie aufgezeigt, ein zentraler funktionaler Gesichtspunkt innerhalb der Beurteilung für das auffällige Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen gleich oder vergleichbar beschäftigter Arbeitnehmer ist. Denn der Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten ist kein zwingender Bestandteil der Zwangsarbeit (§ 232b StGB). Der gewisse Dauercharakter allein bewirkt nicht, dass das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern und die Zwangsarbeit als Organisationsdelikte - vergleichbar der kriminellen oder terroristischen Vereinigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, BGHSt 69, 48 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 4. Februar 2026 - 3 StR 322/25 Rn. 12) - einzuordnen wären. Eine derart verklammernde Wirkung kommt dem Gewerbebetrieb nicht zu. Entsprechendes gilt für das Verhältnis der § 266a StGB-Taten gegenüber den Verstößen gegen das SchwarzArbG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 StR 399/11: Annahme von Tatmehrheit unbeanstandet gelassen; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13: Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO; ebenso BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18 Rn. 37).

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Andernfalls wäre, was das Landgericht unerörtert lässt, insgesamt nur von einer Tat auszugehen. Denn bezüglich aller Arbeitnehmer ist jeweils nur ein Fall des § 266a StGB für jeden Monat gegeben, weil der Angeklagte sämtliche Arbeitsentgelte in seiner Beitragsmeldung hätte angeben müssen (vgl. zum Verhältnis von § 266a Abs. 1 StGB zu § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Konkurrenzen 4 Rn. 15 mwN und vom 21. April 2016 - 1 StR 122/16 unter 2.). Die Sozialversicherungsbeiträge waren jeweils gegenüber derselben Einzugsstelle zu entrichten.

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(c) Bezüglich der Strafvorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 4a Abs. 5 Satz 1 AufenthG hat das Landgericht - abgesehen von der ohnehin nicht nachvollziehbaren Auflistung der tateinheitlich begangenen Fälle in seiner Urteilsformel - übersehen, dass dieser Tatbestand die gleichzeitige Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern voraussetzt, nicht von mindestens fünf Ausländern (vgl. UA S. 73 f. und BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16 Rn. 10). Erst mit der Anstellung des S. war die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG normierte Schwelle allein für den Monat August 2024 überschritten. Vielmehr ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG einschlägig. Das - rechtsfehlerfrei bejahte - Qualifikationsmerkmal des groben Eigennutzes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18 Rn. 10 mwN) ist in den Schuldspruch aufzunehmen.

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(d) Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) gegen die vorgenannten Änderungen des Schuldspruchs wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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(e) Die Feststellungen sind von der abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung unbeeinflusst und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.

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(f) Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch bei Neufestsetzung der 16 Einzelstrafen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben: Die bisherigen sechs Einzelstrafen dürfen nicht überschritten werden. Auch keine der für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu verhängenden zehn Strafen darf über der bisherigen Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegen.

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bb) Die Einziehung in Höhe der Ersparnis des nicht gezahlten Mindestlohns ist auf § 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB zu stützen. Zur Beurteilung der Ausbeutung hat das Landgericht in den Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn zutreffend nicht nur die tatsächlich gezahlten Löhne, sondern auch die Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) eingestellt. Darauf, ob nach dem Gesetzeswortlaut der § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 MiLoG und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1558 S. 27 f.) ein Anspruch auf einen Geldbetrag besteht, Sachbezüge mithin nicht einzurechnen sind (vgl. dazu BayOblG, Beschluss vom 26. November 2020 - 201 ObOWI 1381/20 Rn. 7 mwN), kommt es bei der Zwangsarbeit nicht an, da diese Vorschrift, wie ausgeführt, das gesamte Arbeitsverhältnis in den Blick nimmt. Indes ergibt die Addition der in der Tabelle auf UA S. 51 f. enthaltenen Einzelbeträge nur 65.739,56 €, nicht 78.276,79 €. Der Differenzbetrag hat zu entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

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b) Im Übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts nur das Folgende:

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aa) Das Tatbestandsmerkmal „veranlasst“ (§ 232b StGB) ist weitgehend wie „dazu bringen“ aus § 233 StGB aF auszulegen (dazu BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 StR 507/09, BGHR StGB § 233 dazu bringen 1 Rn. 7). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen ohne die Belastung mit den Schleuserkosten das Arbeitsangebot des Angeklagten nicht angenommen hätten. Zudem ist jedenfalls die Fortsetzung der ausbeuterischen Beschäftigung auf die intensive Einflussnahme durch den Angeklagten zurückzuführen.

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Das Gleichsetzen der „ausbeuterischen Beschäftigung“ mit den weit schwerer wiegenden Abhängigkeitsverhältnissen wie „Sklaverei, Leibeigenschaft“ oder „Schuldknechtschaft“ erfordert als Korrektiv eine restriktive Auslegung über das Tatbestandsmerkmal ‚rücksichtslos‘ aus dem in Bezug genommenen § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB (statt vieler Mosbacher in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 232b StGB Rn. 2, 8); Voraussetzung ist mithin „ein übersteigertes Gewinnstreben, das keine Rücksicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Belange des Opfers bzw. keine Rücksicht auf die Folgen für dieses nimmt“ (BT-Drucks. 18/9095 S. 28). Dieses Merkmal ist hier jedenfalls deswegen erfüllt, weil der Geschäftsbetrieb des Angeklagten auf die Ausbeutung seiner Landsleute ausgerichtet war („Ausbeutung als Gewerbe“).

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bb) Der Vollzug der Untersuchungshaft hinderte den Angeklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht, seine für den Monat August 2024 überschaubaren sozialrechtlichen Melde- und Zahlungspflichten (§ 266a StGB) jedenfalls mithilfe der von ihm beauftragten Buchhalterin und seiner Ehefrau zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 38).

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cc) Die ausbeuterische Beschäftigung innerhalb der Zwangsarbeit und das Hilfeleisten innerhalb des Einschleusens sind tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 erste Alternative StGB). Denn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen überschnitten sich (Teilidentität; vgl. zum Schleusungsdelikt und Zuhälterei [§ 181a StGB] BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18 Rn. 20).

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dd) Die Straftatbestände des § 10 Abs. 1 SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG und § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) SchwarzArbG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 SGB III, § 4a Abs. 5 Satz 1, 2 AufenthG stehen zu § 232b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit (Mosbacher in Graf/Jäger/Wittig aaO Rn. 40). Dies folgt aus den unterschiedlichen Rechtsgütern. Denn §§ 10, 11 SchwarzArbG schützen vornehmlich den inländischen Arbeitsmarkt vor Nachteilen, die durch unkontrollierte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 206; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 50/17, BGHR SchwarzArbG § 10 Abs. 1 Auffälliges Missverhältnis 1 Rn. 9; MüKoStGB/Mosbacher, 4. Aufl., § 10 SchwarzArbG Rn. 1).

Jäger Fischer Leplow
Allgayer Ri’in BGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren
Jäger