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BGH Urteil vom 30.04.2026 – 3 StR 484/25

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300426U3STR484.25.0

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. März 2025 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit besonders schwerem Raub, mit erpresserischem Menschenraub und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Die auf die Strafzumessung und die Nichtanordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

I.

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1. Das Landgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen.

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Der Angeklagte und drei Mitangeklagte hatten Streitigkeiten mit der Nebenklägerin, die kurz zuvor von H. nach M. gezogen war. Am Nachmittag des 26. Mai 2024 fassten sie gemeinschaftlich den Entschluss, die Nebenklägerin in ein Waldstück zu locken, dort zu fesseln sowie mittels Androhung von körperlicher Gewalt dazu zu bewegen, M. und damit die „Clique“ der Angeklagten zu verlassen und nach H. zurückzukehren. Zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans kontaktierte der Angeklagte die Nebenklägerin per Snapchat und verabredete sich mit ihr, wobei er ihr vorspiegelte, einen vorangegangenen Streit bei einem gemeinsamen Treffen zu zweit klären zu wollen. Tatsächlich sollten auch die drei Mitangeklagten - für die Nebenklägerin überraschend - im Lauf des Treffens hinzukommen. Die Angeklagten packten Verlängerungskabel und Mehrfachstecker ein, mit denen sie die Nebenklägerin fesseln wollten. Zudem befüllten sie eine 1,5-Liter-Flasche zur Hälfte mit Wasser und MDMA-Kristallen, um die Flüssigkeit der Nebenklägerin einzuflößen, diese damit zu „benebeln“ und dadurch schneller zum Verlassen von M. „überreden“ zu können. Der Angeklagte und ein weiterer Mitangeklagter führten zudem je ein Messer mit.

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Im Wald angekommen, hielt der Angeklagte der Nebenklägerin ein Messer an den Hals und sagte, dass sie die „Schnauze halten“ und sich nicht bewegen solle. Sodann fesselten die Angeklagten die Nebenklägerin im gemeinsamen Zusammenwirken mit den mitgebrachten Mehrfachsteckern und Verlängerungskabeln an Händen und Füßen und flößten ihr einen Teil des vorbereiteten „Drogen-Cocktails“ ein. Zudem ergriffen sie die Bauchtasche der Nebenklägerin (Inhalt: Zigaretten, Mobiltelefon und Ausweis), um diese einzusehen. Anschließend nahmen der Angeklagte sowie zwei Mitangeklagte - nunmehr in Zueignungsabsicht - der Nebenklägerin weitere werthaltige Gegenstände (EC-Karte, Turnschuhe der Marke „Nike TN“ sowie Schmuck) weg. Die Angeklagten schlugen und traten die Nebenklägerin sodann, um sie zur Preisgabe des Sperrcodes für das Handy und des PIN-Codes für die EC-Karte zu bewegen. Die Nebenklägerin kam dieser Aufforderung nach, teilte allerdings einen unzutreffenden PIN-Code für die EC-Karte mit.

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Der Angeklagte und die Mitangeklagten nahmen Einsicht in das Mobiltelefon der Nebenklägerin und stellten fest, dass diese - wie vermutet - andere Personen über einen von dem Angeklagten und einem Mitangeklagten begangenen Pkw-Diebstahl informiert hatte. Sie fühlten sich verraten, was den Zorn auf die Nebenklägerin steigerte. Sie beschlossen nunmehr, sich für den empfundenen Verrat durch Zufügung von Qualen körperlicher und seelischer Art zu rächen. Dementsprechend schlugen und traten der Angeklagte und die Mitangeklagten bis etwa 2:00 Uhr morgens auf die Nebenklägerin ein, beleidigten und bespuckten sie, drückten eine Zigarette auf ihrem Handrücken aus, aschten über ihrem Gesicht und Körper und pressten mindestens ein erhitztes Messer auf ihren Oberschenkel. Zudem zerschnitten sie mit einem Messer die Hose der Nebenklägerin, schnippten glühende Zigaretten in ihren Schritt und fügten ihr durch Ritzen mit den Messern oberflächliche Verletzungen an den Oberschenkeln zu. Der Angeklagte verletzte sie überdies mit einem Messer am Auge. Er war durchgängig an den Misshandlungen der Nebenklägerin beteiligt, während die Mitangeklagten zeitweise das Geschehen verließen.

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Nachdem der Angeklagte und die Mitangeklagten gegen 2:00 Uhr wieder vereint waren, beschlossen sie gemeinsam, den Sitzplatz im Wald zu verlassen. Am Fuße eines Hügels angelangt, kamen der Angeklagte und zwei Mitangeklagte, da die Nebenklägerin „zu viel wisse“ und zur Polizei gehen könne, überein, sie nunmehr zu töten. Zur Umsetzung dieses Plans begaben sich die Angeklagten und die Nebenklägerin, die sich aufgrund der Misshandlungen nur unter starken Schmerzen bewegen konnte, in Richtung des Flusses E. Am Ufer angekommen, wurde die Nebenklägerin, deren Hände nach wie vor gefesselt waren, in den Fluss geschubst. Sie trieb aufgrund der Strömung flussabwärts. Einer der Mitangeklagten nahm ein Messer zwischen die Zähne und schwamm hinter der Nebenklägerin her. Er versetzte ihr mit dem Messer einen Stich in den linken Arm und zog sie schließlich an das Ufer, wo sie an Land krabbelte und von dem Angeklagten sowie einem Mitangeklagten an den Haaren und Handfesseln aus dem Wasser gezogen wurde. Daraufhin forderte einer der Mitangeklagten eine Mitangeklagte, die Bedenken gegen die Tötung der Nebenklägerin erhoben hatte, auf, sich vom Geschehen zu entfernen. Die verbliebenen drei Angeklagten setzten nunmehr die Misshandlungen der Nebenklägerin fort und schlugen und traten weiter auf diese ein. Überdies fügten der Angeklagte und ein Mitangeklagter ihr mit einem Messer zahlreiche Stiche unter anderem in den Hals, die Schulter und den Rücken zu. Einer der Mitangeklagten würgte die Nebenklägerin zudem mit einem Kabel. Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten gingen davon aus, dass sie hierdurch den Tod der Nebenklägerin herbeiführen würden. In der Folge hatte die - noch immer am Ufer der E. liegende - Nebenklägerin das Bewusstsein verloren, was die Angeklagten annehmen ließ, dass sie tot sei. Schließlich lösten die Angeklagten die Fesselungen an den Händen der Nebenklägerin und rollten sie in die E., um sich der vermeintlichen Leiche zu entledigen.

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Tatsächlich erlangte die Nebenklägerin im kalten Wasser das Bewusstsein wieder, schaffte es, aus dem Wasser zu kriechen, und schleppte sich zu einem nahegelegenen Haus, wo sie um Hilfe bat. Die Zeugen verständigten um 4:12 Uhr die Polizei, und die Nebenklägerin wurde in der Folge in ein Krankenhaus verbracht. Durch die insgesamt 23 Stiche erlitt sie unter anderem einen Pneumothorax, der ärztlich behandelt werden musste, um eine weitere Verschlechterung des Zustandes und damit verbunden den Eintritt einer konkreten Lebensgefahr für die Nebenklägerin abzuwenden. Unabhängig davon wäre auch ein weiterer Verbleib der Nebenklägerin im Wasser aufgrund deren erheblicher Schwächung konkret lebensbedrohlich geworden.

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2. Das Landgericht hat davon abgesehen, gemäß § 66a StGB einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung auszusprechen. Dabei hat die Strafkammer die formellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB als gegeben erachtet. Sie hat es für hochwahrscheinlich gehalten, dass bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten besteht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und er für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Die Entscheidung, von dem Vorbehalt der Maßregel abzusehen, hat das Landgericht in Ausübung seines Ermessens getroffen. Zugleich hat es unter Bezugnahme auf die dabei erörterten zahlreichen Gesichtspunkte den Vorbehalt als nicht verhältnismäßig erachtet.

II.

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Die mit sachlichrechtlichen Beanstandungen geführte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Strafzumessung und das Absehen von der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB beschränkt.

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Die Staatsanwaltschaft hat zwar zunächst die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch und dort auf die unterlassene Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch teilweise unwirksam, da ausweislich der Urteilsgründe eine Wechselwirkung zwischen der Strafe und der Entscheidung über den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung besteht. So ist in den Urteilsgründen ausgeführt, die Strafkammer sehe die Anordnung eines solchen Vorbehalts neben der verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten als nicht verhältnismäßig an. Damit hat das Landgericht die Höhe der Strafe und die Entscheidung über den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung miteinander inhaltlich verknüpft, so dass beide voneinander abhängen. Überdies hat das Landgericht die Nichtanordnung des Vorbehalts der Maßregel darauf gestützt, dass die (wahrscheinliche) Gefährlichkeit des Angeklagten im Rahmen des langjährigen Strafvollzugs durch sozialtherapeutische Maßnahmen erheblich zu reduzieren sein könnte, womit es Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, juris Rn. 2; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 26. Mai 2020 - 1 StR 538/19, NStZ-RR 2020, 308, 309; vom 4. Juli 2024 - 5 StR 632/23, juris Rn. 9 mwN). Demgemäß erfasst die Revision der Staatsanwaltschaft auch die verhängte Freiheitsstrafe.

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2. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.

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a) Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlichrechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, juris Rn. 3; vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Das gilt auch, soweit - wie hier - die tatrichterliche Annahme oder Verneinung einer Milderung nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 4, jeweils zur Annahme eines minder schweren Falles).

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Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Gericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für und gegen den Täter sprechen. Dies bedeutet indes nicht, dass jeder Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und dass die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet. Das Gericht ist vielmehr lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatgericht zu entscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240; vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

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b) Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken.

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Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass eine konkrete Lebensgefahr für die Nebenklägerin bestanden und diese im Ergebnis lediglich aufgrund glücklicher Umstände überlebt habe, ist ein solches Geschehen nicht festgestellt. Die Strafkammer hat vielmehr dargelegt, dass eine konkrete Lebensgefährdung weder durch den Pneumothorax noch durch das Verbringen in das Wasser der E. eingetreten war. Überdies hat das Landgericht gesehen und zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung eingestellt, dass die Tathandlungen aus Sicht des Angeklagten - subjektiv - bereits zum Erfolg geführt hatten und - objektiv - eine Vollendung vergleichsweise nahegerückt war.

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Zudem hat das Landgericht ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits erheblich vorbestraft ist. Daraus, dass es die Vorstrafen nicht näher ausgeführt und nicht inhaltlich wiedergegeben hat, kann nicht geschlossen werden, es habe sie nicht erschöpfend gesehen oder gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, NStZ-RR 2014, 320).

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3. Auch das Absehen von der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Zutreffend hat das Landgericht die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht. Ohne Rechtsfehler hat es überdies angenommen, die Voraussetzung des § 66 StGB seien nicht erfüllt (§ 66a Abs. 2 Nr. 2 StGB). Rechtsfehlerfrei hat die sachverständig beratene Strafkammer zudem angenommen, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, damit für einen Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sowie für die Allgemeingefährlichkeit vorliegen.

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b) Die Ermessenserwägungen, mit denen die Strafkammer von der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sind ebenfalls tragfähig; ein Ermessensfehler liegt nicht vor.

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aa) Bei der Ausübung des Ermessens ist das Tatgericht strikt an die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes gebunden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45; vom 12. September 2024 - 4 StR 23/24, BGHR StGB § 66 Abs. 2 und 3 Ermessensentscheidung 1 Rn. 25; vom 5. Februar 1985 - 1 StR 833/84, NStZ 1985, 261 zu § 66 Abs. 2 StGB aF).

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Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist anerkannt, dass das Tatgericht die Möglichkeit haben soll, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit kann das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschriften des § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteile vom 4. August 2011 - 3 StR 175/11, NStZ 2011, 692, 693; vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45). Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (s. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45). Ein Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch ungewisse positive Veränderungen und lediglich mögliche Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug genügen nicht (s. BGH, Urteile vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, juris Rn. 12; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707; vom 31. Juli 2019 - 2 StR 132/19, juris Rn. 23 mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90, 91; Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243 Rn. 27).

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bb) Die Ermessensentscheidung des Landgerichts ist an diesen Kriterien ausgerichtet und damit ohne Rechtsfehler. Die Strafkammer hat ausgehend von dem Ausnahmecharakter der Vorschrift alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einbezogen.

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Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen auf folgende Aspekte abgehoben: Gegen den Maßregelvorbehalt spreche, dass es sich um eine Entscheidung mit Ausnahmecharakter handele. Zudem sei der Angeklagte in der Vergangenheit zu einer Jugendstrafe verurteilt worden, bei deren Bemessung der Erziehungsgedanke im Vordergrund gestanden habe. Weiter hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Tatzeit 24 Jahre alt war, und - gestützt auf die Angaben des psychiatrischen Sachverständigen - angenommen, dass eine Fortentwicklung der Persönlichkeit mit fortschreitendem Lebensalter jedenfalls noch möglich erscheine. Es bestehe - so der Sachverständige - während der anstehenden längeren Inhaftierung die realistische Möglichkeit, im Rahmen der Sozialtherapie langfristig Verhaltensmuster bei dem trotz seiner Dissozialität grundsätzlich therapiefähigen und derzeit auch -willigen Angeklagten zu verändern. Für den Vorbehalt der Maßregel spreche hingegen, dass er in diesem Fall einen Anspruch auf eine dringend erforderliche Sozialtherapie habe. Zudem sei zu erwägen, dass die drohende Anordnung der Sicherungsverwahrung sich erhöhend auf die Therapiebereitschaft des Angeklagten auswirken könne, wobei der Sachverständige allerdings nicht hat bestätigen können, dass im konkreten Fall eine solche positive Wirkung zu erwarten sei. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen, der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung könne einen gegenteiligen Effekt dahin bewirken, dass der Angeklagte therapierelevante Umstände verschweige, da er Angst habe, diese könnten bei einer späteren Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu seinen Lasten herangezogen werden.

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Diese Darlegungen sind hinreichend tatsachenfundiert und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben. Hohoff Anstötz
Hohoff
Voigt Munk