BGH Beschluss vom 07.05.2026 – V ZB 17/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:070526BVZB17.25.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts München I - 16. Zivilkammer - vom 12. März 2025 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Gründe
I.
Die Gläubigerin beantragte im Oktober 2022 die Anordnung der Zwangsversteigerung eines im Eigentum des Schuldners, des Staates Libyen, stehenden Grundstücks in München (im Folgenden: Grundstück); das bei dem Senat anhängige Parallelverfahren (V ZB 16/25) betrifft den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines anderen im Eigentum Libyens stehenden, ebenfalls in München belegenen Grundstücks (im Folgenden: weiteres Grundstück). Mit an das Vollstreckungsgericht gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2022 erklärte der Botschafter des Schuldners, dass die Regierung seines Landes im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen und technischen Beziehungen zu Deutschland beschlossen habe, auf dem Grundstück ein Büro für wirtschaftliche Kooperation zu eröffnen, das als Außenstelle zur Botschaft gehören solle; auf dem weiteren Grundstück solle ein Büro für technische Kooperation im Bereich Training und Beratung entstehen. Auf eine entsprechende Verbalnote des Schuldners vom selben Tag, mit der dieser das Auswärtige Amt um Zustimmung bat, teilte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 15. Dezember 2022 mit, dass die Eröffnung von Botschaftsaußenstellen grundsätzlich nicht möglich sei. Anfang 2024 wurde das Grundstück ausweislich eines Beschlusses des Ministerpräsidenten des Schuldners und entsprechender Schreiben der Geschäftsstelle des Ministerpräsidentenamtes dem nationalen Büro des Schuldners für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Deutschland zugewiesen. Mit Verbalnote vom 16. Oktober 2024 kündigte der Botschafter des Schuldners dem Auswärtigen Amt an, dass das Büro für wirtschaftliche Kooperation unter Einhaltung der geltenden Gesetzgebung eröffnet werden solle, und ersuchte um Mitteilung der insoweit notwendigen Schritte. Das Auswärtige Amt übersandte unter dem 15. November 2024 eine Verbalnote des Inhalts, dass es grundsätzlich nicht möglich sei, Außenstellen von Botschaften zu eröffnen, weshalb das Grundstück keinen gesandtschaftsrechtlichen Status habe und auch nicht erlangen könne.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2024 den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vollstreckung in das Grundstück nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliege. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, die Zwangsversteigerung anzuordnen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, will der Schuldner die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht die Vollstreckungsimmunität der Zwangsversteigerung nicht entgegen, da der Schuldner die beabsichtigte hoheitliche Verwendung nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Die Eröffnung eines Kooperationsbüros mit Zugehörigkeit zur diplomatischen Vertretung in Deutschland sei ausweislich der Verbalnoten des Auswärtigen Amtes nicht möglich. Denkbar sei allerdings die Eröffnung eines solchen Büros in anderer Form; dann könne das Grundstück der Vollstreckungsimmunität unterfallen. Zumindest derzeit sei indes nicht ersichtlich, dass dieses Vorhaben des Schuldners erfolgreich sein werde. Zwar stellten sowohl das Schreiben des Botschafters als auch der Beschluss des Ministerpräsidenten ein gewichtiges Indiz für die beabsichtigte hoheitliche Nutzung dar. Allerdings habe der Schuldner außer der Botschaft in Berlin weder weitere Vertretungen noch sonstige Büros für technische und wirtschaftliche Kooperation in Deutschland. Die erstmalige und gleichzeitige beabsichtigte Nutzung der beiden Grundstücke zu solchen Zwecken baue weder auf bestehenden Kooperationsabkommen noch auf einer vorhandenen Infrastruktur oder vorangegangenen Tätigkeiten in diesem Bereich auf. Abgesehen von der Übergabe der Verbalnoten habe der Schuldner keine tatsächlichen Schritte im Hinblick auf die Aufnahme der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks dargelegt; vielmehr bestehe ein (wenngleich gekündigtes) Mietverhältnis, während das weitere Grundstück ungenutzt sei. Die Realisierbarkeit der beabsichtigten Nutzung sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus den Verbalnoten des Auswärtigen Amtes ergebe sich, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland keine Bereitschaft bestehe, eine entsprechende Kooperation mit dem Schuldner einzugehen. Die allgemeine Staatenimmunität ende, wenn der Empfangsstaat die nach dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip erforderliche Zustimmung zu der beabsichtigten hoheitlichen Tätigkeit, hier also zu der Einrichtung eines auswärtigen Büros, endgültig verweigere.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 95 ZVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung, deren Bestehen und Grenzen vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind. Genießt der Schuldner Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15, RIW 2017, 138 Rn. 8 mwN).
a) Das gilt auch für Vermögensgegenstände, die - wie hier - nicht gemäß Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD - BGBl. 1964 II S. 957) dem Schutz der diplomatischen Vertretung unterfallen. Insoweit kommt es darauf an, ob der Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, wobei ein solcher hoheitlicher Zweck auch die vom Staat abhängige Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland ist, die nicht notwendig durch zur Mission gehörende Organisationen erfolgen muss. In diesem Zusammenhang steht der Ausbau wirtschaftlicher Beziehungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e WÜD als der diplomatischen Mission obliegende - und anerkanntermaßen auch auf sonstige Mittler übertragbare - Aufgabe gleichberechtigt neben dem Ausbau kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen. Soll das inländische Grundstück eines ausländischen Staates zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit außerhalb der Mission des ausländischen Staates genutzt werden, kann darin also eine hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks liegen mit der Folge, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist. So ist es hier; im Einzelnen wird auf die Begründung in dem Parallelverfahren (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2026 - V ZB 16/25, juris Rn. 9 ff.) Bezug genommen.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität auch hinreichend dargelegt. Hierbei hat das Beschwerdegericht zwar noch richtig gesehen, dass nach allgemeinen Regeln der fremde Staat als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für eine hoheitliche Nutzung trägt, wobei ihm herabgesetzte Anforderungen an Darlegung und Beweis zugutekommen und bereits eine entsprechende Zweckbestimmung ausreicht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber die weitere Annahme, dass der Schuldner diesen herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der allgemeinen Staatenimmunität nicht genügt hat; im Einzelnen wird auf die Begründung in dem Parallelverfahren (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2026 - V ZB 16/25, juris Rn. 14 ff.) verwiesen.
2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Insbesondere steht der Vollstreckungsimmunität nicht der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegen (näher Senat, Beschluss vom 7. Mai 2026 - V ZB 16/25, juris Rn. 25).
IV.
1. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Damit ist zugleich die aufgrund der Beschwerdeentscheidung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Mai 2025 erfolgte Anordnung der Zwangsversteigerung gegenstandslos.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (Beschwerdeverfahren) und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rechtsbeschwerdeverfahren). Die Vorschriften sind anwendbar, weil sich die Beteiligten wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen, wenn sie - wie hier - um die Anordnung der Zwangsversteigerung streiten (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2025 - V ZB 63/23, ZfIR 2025, 418 Rn. 23 mwN).
Brückner Göbel Malik Laube Grau