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BGH Beschluss vom 12.05.2026 – 3 StR 609/25
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120526B3STR609.25.0
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Juli 2025 in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass gegen den Angeklagten B. die Einziehung von 900 € und gegen den Angeklagten G. die Einziehung von 12.500 € angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, gegen den Angeklagten B. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, gegen den Angeklagten G. eine solche von einem Jahr und vier Monaten verhängt sowie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 900 € gegen den Angeklagten B. und in Höhe von 12.500 € gegen den Angeklagten G. angeordnet.
Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Einziehungsanordnungen sind entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seinen Antragsschriften jeweils das Folgende ausgeführt:
„Die vom Angeklagten im Rahmen des einheitlichen Organisationsdelikts nach §§ 129a, 129b StGB vereinnahmten Gelder stellen allerdings Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB dar, nicht Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB. Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um wie hier damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus (BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 9; Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 StR 278/22, NStZ-RR 2023, 179, 180; Beschluss vom 10. Juli 2024 - StB 29/24, BeckRS 2024, 19630). Somit kommt die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB nicht in Betracht.
Zulässig ist aber grundsätzlich die Einziehung des Bargeldes gemäß § 74 Abs. 1 StGB. Es ist davon auszugehen, dass das Geld dem Angeklagten gehörte (§ 74 Abs. 3 StGB), andernfalls wäre eine Einziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB zulässig. Zwar erfordert dies eine Ermessensausübung des Tatgerichts (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6 mwN; vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 43; dort auch zur grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung). Indes ist hier im Hinblick darauf, dass die Gelder der terroristischen Vereinigung PKK zufließen würden, auszuschließen, dass das Oberlandesgericht eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn sie insofern ihr Ermessen ausgeübt hätte. Auszuschließen ist auch, dass die Berücksichtigung der Einziehung als Tatmittel zu einer milderen Strafe geführt hätte.“
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk