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BGH Beschluss vom 12.05.2026 – 3 StR 86/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120526B3STR86.26.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den im ersten Rechtsgang bereits rechtskräftig wegen Handeltreibens mit Cannabis schuldig gesprochenen Angeklagten im zweiten Rechtsgang zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil dieser wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
„Die Revision ist wegen des am 29. Oktober 2025 durch den Angeklagten selbst erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein - wie hier - wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel führt zu dessen Verlust (st. Rspr.; etwa Senat, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 3 StR 214/19, Rn. 2 mwN, juris). ...
I. Ausweislich seines Schreibens vom 29. Oktober 2025 (Bd. V, Bl. 1064) hat der Angeklagte zwei Tage nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35a StPO am 27. Oktober 2025 (Bd. V, Bl. 1043) gegenüber dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht Kleve folgendes erklärt: „Geehrte Landgericht Kleve am Montag 27. Oktober 2025, 9.00 Uhr, Saal 105 war meine Gerichtstermin/Hauptverhandlung. Vorsitzender Richter dhr [niederländisch für „Herr“ - Anmerkung hinzugefügt durch Verfasserin] Ge. urteilte 2 Jahren und 9 Monaten. Ich acceptier diesse Straf und unternehmen keine Revision wie mein Anwalt dhr G. mir advisierte. Ich bitte vor Wechselung von Untersuchungshaft nach Straffhaft. Anwalt dhr G. habe ich mit einem Schreiben bescheid gegeben „Keine Revision/Straffe acceptieren“. Vielen Dank, liebe Gruß dhr St. JVA K. Buchnummer Haftraum Abt.“. Das handschriftliche Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels auf dem Begleitumschlag (Bd. V, Bl. 1063) am Mittwoch, d. 29. Oktober 2025 beim Landgericht Kleve eingegangen.
Mit undatiertem handschriftlichem Schreiben (Bd. V, Bl. 1087), ausweislich des Begleitumschlags für abgehende Briefe (Bd. V, Bl. 1086) losgeschickt und auch eingegangen beim Landgericht Kleve am Montag, d. 3. November 2025, hat der Angeklagte sodann folgendes mitgeteilt: „Geehrte Landgericht Mit diesse Schreiben wunsche ich die Revision meine Anwalt dhr G. bestätigen und meine latste Schreiben vom 29-10-2025 zurückziehen. Vielen Dank St. Buchnummer JVA K.“.
Mit Schreiben vom 3. November 2025 (Bd. V, Bl. 1078 ff., 1082 ff.), eingegangen beim Landgericht Kleve am selben Tag, haben die Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese (später) binnen der Revisionsbegründungsfrist mit der unausgeführten Sachrüge begründet.
II. Der Verzicht setzt eine eindeutige, vorbehaltslose und ausdrückliche Erklärung voraus, wobei aber nicht von „Verzicht“ gesprochen werden muss, wenn die Erklärung eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 4 StR 227/18, Rn. 6 mwN, juris). Die Erklärung, das Urteil werde „angenommen“, enthält regelmäßig einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018, aaO). Daran gemessen lässt sich dem Gesamtsinn des Schreibens des Angeklagten vom 29. Oktober 2025 eindeutig entnehmen, dass es einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten mitteilt. Denn der Angeklagte schreibt ausdrücklich, das Urteil zu akzeptieren und kein Revisionsverfahren durchzuführen.
1. Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel war nicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen, da dem Urteil keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist, wie sich aus dem nach Maßgabe des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO in das Sitzungsprotoll aufgenommenen Vermerk, dass eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat, ergibt (Bd. V, Bl. 1041); zu der Feststellung als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 StR 371/10, Rn. 3 ff. mwN, juris).
2. An den Verzicht auf das Rechtsmittel ist der Antragsteller gebunden; er ist wirksam. Die Verzichtserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. st. Rspr., etwa Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - 3 StR 33/17, Rn. 2, juris). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte prozessual nicht handlungsfähig war und den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, Rn. 10 ff. mwN, juris), sind nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage liegen Umstände, die ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründen könnten, nicht vor.
3. Hat der Verurteilte danach wirksam einen Rechtsmittelverzicht erklärt, ist die Rechtsmitteleinlegung seines Verteidigers nach eingetretener Rechtskraft unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 1 StR 40/14, Rn. 12 mwN, juris; Pfeiffer, NStZ 1986, 206, 208). Daran vermag auch das spätere Schreiben des Angeklagten vom 3. November 2025 aufgrund der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit seines Verzichts nichts zu ändern.“
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk