BGH Beschluss vom 13.05.2026 – 3 StR 139/26
3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130526B3STR139.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Dezember 2025 im Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Allerdings hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen sowie unter Rückgriff auf diesen vertypten Milderungsgrund den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen und ist in Bezug auf die Strafuntergrenze davon ausgegangen, aus dem Regelstrafrahmen des verdrängten § 30 Abs. 1 BtMG ergebe sich eine Mindeststrafe von zwei Jahren. Da die verminderte Steuerungsfähigkeit bereits zur Begründung des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen worden sei, scheide eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aus.
b) Diese Erwägungen sind in Bezug auf die infolge der Sperrwirkung für maßgeblich erachtete Strafuntergrenze unzutreffend. Zwar darf entsprechend § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB die Strafe nicht milder sein, als der verdrängte Straftatbestand es zulässt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3 Rn. 4). Allerdings sind bei Prüfung des gegebenenfalls Sperrwirkung entfaltenden Strafrahmens ebenso der vertypte Milderungsgrund und weitere bereits bei § 30a Abs. 3 BtMG berücksichtigte günstige Zumessungsgesichtspunkte heranzuziehen. Die Vorschrift des § 50 StGB steht dem nicht entgegen, weil sie nicht die Strafrahmenwahl im Verhältnis zwischen im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängenden und verdrängten Straftatbeständen erfasst. Für die zu vergleichenden Mindeststrafen gilt, da es um die Ermittlung der gerechten Strafe geht, eine konkrete Betrachtung, so dass auch jeweils vorliegende vertypte und allgemeine Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen sind (s. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - 5 StR 402/22, NStZ-RR 2023, 16 mwN).
Da eine entsprechende Einbeziehung des vertypten Milderungsgrundes in Bezug auf den nach § 30 BtMG eröffneten Strafrahmen unterblieben ist, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei gebotener Erwägung eine geringere Mindeststrafe entweder nach § 30 Abs. 2 BtMG oder nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angenommen und eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht aus, so dass diese aufrechtzuerhalten sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz Voigt Munk