BGH Beschluss vom 13.05.2026 – XII ZB 220/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130526BXIIZB220.25.0
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2025 mit Ausnahme von Ziffer 3 der Beschlussformel aufgehoben.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden der weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Kindes.
Im September 2021 beantragte die (ledige) Beteiligte zu 2, eine deutsche Staatsangehörige, beim Standesamt (Beteiligter zu 3) die Nachbeurkundung der im November 2020 in Mexiko-Stadt erfolgten Geburt der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Kind). Aufgrund der vorgelegten, mit einer Apostille versehenen mexikanischen Geburtsurkunde, welche die Beteiligte zu 2 als Mutter des Kindes ausweist, während ein Vater nicht eingetragen ist, wurde die Geburt in gleicher Weise im Geburtenregister des Standesamts beurkundet. Im Nachgang informierte eine andere Behörde das Standesamt darüber, dass das Kind nicht durch die Beteiligte zu 2, sondern durch eine mexikanische Leihmutter geboren wurde. Die Beteiligte zu 2 machte daraufhin geltend, dass sie durch eine im Juni 2021 ergangene Entscheidung des Tribunal Superior de Justicia de la Ciudad de México (im Folgenden: Tribunal Superior) zur „legitimen“ Mutter des unter Verwendung anonym gespendeter Ei- und Samenzellen in vitro gezeugten und von der Leihmutter ausgetragenen Kindes erklärt worden sei. Dementsprechend sei für das Kind in Mexiko-Stadt eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden, in der - anders als noch in der ursprünglichen Geburtsurkunde - nicht mehr die Leihmutter, sondern die Beteiligte zu 2 als Mutter des Kindes ausgewiesen sei.
Wegen seiner Zweifel, ob das Geburtenregister zu berichtigen sei, hat das Standesamt die Sache im Januar 2022 dem Amtsgericht vorgelegt. Dieses hat das Standesamt angewiesen, die (namentlich bekannte) Leihmutter unter Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister als Mutter des Kindes einzutragen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgesprochen, dass es bei der Eintragung der Beteiligten zu 2 als Mutter des Kindes im Geburtenregister bleibe. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 (Standesamtsaufsicht), mit der dieser die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Eintrag im Geburtenregister nicht zu berichtigen sei, weil die Beteiligte zu 2 aufgrund der Entscheidung des Tribunal Superior zutreffend als Mutter des Kindes eingetragen worden sei. Anerkennungshindernisse im Sinne von § 109 Abs. 1 FamFG lägen nicht vor, insbesondere sei kein Verstoß gegen den ordre public gegeben. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Frage offengelassen, ob eine ausländische Entscheidung zur Elternschaft von Wunscheltern auch dann anzuerkennen sei, wenn das von einer Leihmutter ausgetragene Kind - wie hier - genetisch mit keinem der Wunschelternteile verwandt sei. Indes träfen die vom Bundesgerichtshof in den Fällen der genetischen Abstammung von den Wunscheltern für eine Anerkennung herangezogenen Argumente gleichermaßen auf die Fälle fehlender genetischer Abstammung zu. Auch in derartigen Konstellationen sei eine Leihmutterschaft im Ausland in erlaubter Weise durchgeführt worden und das Kind als Rechtsträger in die Betrachtung einzubeziehen. Allerdings müsse feststehen, dass kein Fall von Kinderhandel vorliege, die ausländische Entscheidung in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren unter ausreichender Beteiligung der Leihmutter zustande gekommen sei und Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern biete. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, insbesondere bestehe kein Grund zu der Annahme, der Tribunal Superior habe mit seiner Entscheidung einen Kinderhandel legitimiert, weil die Leihmutterschaft nur vorgetäuscht worden sei.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nach § 48 Abs. 1 PStG vor, weil die Beteiligte zu 2 zu Unrecht als Mutter des Kindes im Geburtenregister eingetragen worden ist. Denn sie ist nicht als rechtliche Mutter des Kindes anzusehen; ihre Elternstellung ergibt sich insbesondere nicht aus der im Juni 2021 ergangenen Entscheidung des Tribunal Superior, die wegen eines Verstoßes gegen den ordre public in Deutschland nicht anerkannt werden kann (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren (anerkennungsrechtlichen) ordre public international. Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts bzw. die Wirkungen der ausländischen Entscheidung bei unterstellter Anerkennung im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass das nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 15 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28 mwN).
Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und - insbesondere in den Personenstand berührenden Fragen - die Vermeidung sogenannter hinkender Rechtsverhältnisse. Daher ist § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 29 mwN).
b) Wie der Senat bereits entschieden hat, folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 - FamRZ 2022, 629 Rn. 12; vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 16 ff. und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 34 ff.; ebenso OVG Münster FamRZ 2016, 2130, 2133 f.). Ob eine ausländische Entscheidung ebenfalls anerkannt werden kann, wenn das Kind hingegen - wie hier - von keinem Wunschelternteil genetisch abstammt, konnte der Senat bislang offenlassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 28 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 53). Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.
aa) Einerseits wird vertreten, dass in einem solchen Fall der ordre public einer Anerkennung der ausländischen Entscheidung entgegenstehe (Henrich IPRax 2015, 229, 231), weil bei fehlender genetischer Abstammung des Kindes von einem der Wunschelternteile die Maßstäbe des Adoptionsrechts anzulegen seien (MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1591 Rn. 30; Weber Gleichgeschlechtliche Elternschaft im Internationalen Privatrecht S. 206 f.; vgl. auch Hepting/Dutta Familie und Personenstand 5. Aufl. Rn. IV-171; Löhnig NZFam 2017, 546, 548) und die danach gebotene Prüfung der Eignung der Wunscheltern und der Kindeswohldienlichkeit der Adoption bei der inzidenten Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung nach § 108 Abs. 1 FamFG von einem Standesbeamten nicht vorgenommen werden könne (vgl. Lugani in Festschrift für Elisabeth Koch 2019 S. 635, 639 f.; Helms StAZ 2020, 141, 142; Benicke StAZ 2013, 101, 111 f.).
bb) Demgegenüber wird argumentiert, es entspreche auch bei einer fehlenden genetischen Verwandtschaft den Rechten des Kindes, dieses statusrechtlich den Wunscheltern zuzuordnen, sofern keine Zweifel am Vorliegen einer Leihmutterschaft bestünden (vgl. KG FamRZ 2020, 607, 608; Hösel Grenzüberschreitende Leihmutterschaft als Herausforderung im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht S. 173 ff.; Reuß Theorie eines Elternschaftsrechts S. 513 f.; Oldenburger in Budzikiewicz/Heiderhoff/Klinkhammer/Niethammer-Jürgens Grenzen und Grenzverschiebungen im internationalen Familienrecht S. 25, 34 f.; Wollenschläger FF 2021, 64, 65; Berkl StAZ 2020, 258, 262 f.; von Bary FamRZ 2020, 608, 609; Duden StAZ 2018, 137, 140 f.; Biermann NZFam 2017, 923, 925; Dethloff JZ 2016, 207, 210; Grünenwald StAZ 2015, 217, 220; Mayer StAZ 2015, 33, 40). Teilweise wird die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, welche die rechtliche Elternschaft den nicht genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern zuweist, aber auch von einer einzelfallbezogenen Kindeswohlprüfung abhängig gemacht (vgl. AG Sinsheim StAZ 2024, 17, 19 in einem Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG; zustimmend MünchKommBGB/Helms 9. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 72; Helms FamRZ 2023, 1125, 1126; Behrentin NJW 2023, 2893; vgl. auch Oldenburger NZFam 2023, 856).
c) Nach zutreffender Auffassung führt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den nicht genetisch mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
aa) Der genetischen Abstammung des Kindes kommt im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den ordre public erhebliche Bedeutung zu. Daher hat der Senat bei der Anerkennungsfähigkeit von ausländischen Entscheidungen in Leihmutterschaftsfällen danach differenziert, ob (jedenfalls) ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 28 und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 53; vgl. auch BVerfGE 169, 1 = FamRZ 2024, 846 Rn. 45 und 51 zur Bedeutung der leiblichen Abstammung für die statusrechtliche Zuordnung). Zwar mag die konkrete Interessenlage der Beteiligten nicht davon abhängen, ob zwischen (zumindest) einem Wunschelternteil und dem Kind eine genetische Verwandtschaft besteht. Fehlt eine solche Verwandtschaft, stellt sich der Abschluss einer Leihmutterschaftsvereinbarung aber faktisch als „Bestellung“ eines Kindes und damit als eine von der Rechtsordnung zu missbilligende Form von Menschenhandel dar. Denn letztlich kann es wertungsmäßig keinen Unterschied machen, ob die Wunscheltern das Kind vor oder nach der Geburt „bestellen“ (ebenso Amend-Traut/Bongartz Ad Legendum 2019, 13, 18), auch wenn sie im Fall der Leihmutterschaft (mit)verantwortlich für dessen Entstehung sein mögen. Jedenfalls besteht bei fehlender Abstammung von einem Wunschelternteil eine ungleich höhere Gefahr, dass Kinderhandel durch das Vortäuschen einer Leihmutterschaft legitimiert werden soll (vgl. Berner JZ 2021, 1147, 1153 Fn. 118; von Bary FamRZ 2020, 608, 609).
In einer solchen Fallkonstellation ist somit unter Berücksichtigung der vom deutschen Gesetzgeber in § 1591 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) und § 13 c Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) getroffenen Wertungen (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 35 ff.) einer ausländischen Entscheidung, die den nicht genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern die rechtliche Elternschaft zuweist, regelmäßig die Anerkennung zu versagen. Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern dann den Weg einer Adoption beschreiten, die der Gesetzgeber gerade für Fälle vorgesehen hat, in denen nicht genetisch mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen.
bb) Dieser Sichtweise stehen auch nicht die von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Menschenrechte entgegen, die in die Beurteilung einzubeziehen sind, ob im Einzelfall eine Verletzung des ordre public vorliegt (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 40).
(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: Gerichtshof) verlangt das von Art. 8 EMRK geschützte Recht eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes auf Achtung seines Privatlebens jedenfalls in Fällen, bei denen die Beziehung des Kindes zu dem mit ihm genetisch verwandten Wunschvater vom innerstaatlichen Recht anerkannt worden ist, dass auch eine Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu der nicht genetisch mit ihm verwandten Wunschmutter gewährt werde. Diese rechtliche Anerkennung müsse wegen des weiten Ermessensspielraums der Staaten nicht zwingend in Form einer Eintragung im Personenstandsregister erfolgen; vielmehr kämen auch alternative Mittel - insbesondere eine Adoption - in Frage, wenn diese eine effektive und rasche Anerkennung erlaubten (vgl. EGMR NLMR 2022, 542 Rn. 52 ff. und NLMR 2019, 144 Rn. 36 ff.). Selbst wenn die Wunschmutter genetisch mit dem Kind verwandt sei, erfordere das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens keine Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses durch eine Eintragung im Personenstandsregister. Vielmehr sei auch bei Existenz eines genetischen Bandes die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens ausreichend, wenn zu erwarten sei, dass dieses rasch zu einem Ergebnis führen werde (vgl. EGMR NLMR 2020, 272 Rn. 48 ff.).
Darüber hinaus hat der Gerichtshof eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in einem Fall verneint, in dem zwei Wunschmüttern in Island die Anerkennung ihrer rechtlichen Elternschaft zu dem nicht genetisch mit ihnen verwandten und von einer Leihmutter geborenen Kind versagt worden ist. Der isländische Staat habe (etwa durch Zuerkennung der isländischen Staatsangehörigkeit und Abschluss von Pflegevereinbarungen) ausreichende Schritte unternommen, um die Betreuung des Kindes durch die Wunschmütter sicherzustellen. Im Übrigen hätte den Wunschmüttern bis zur Scheidung ihrer Ehe die Möglichkeit einer Adoption des Kindes offen gestanden. Einen entsprechenden Adoptionsantrag hätten sie nach der Scheidung aus eigenem Willen zurückgezogen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei auch zu berücksichtigen, dass noch immer entweder die eine oder die andere Wunschmutter die Adoption beantragen könne, wenngleich die praktischen Probleme gesehen würden, die daraus entstünden, dass nun eine gemeinsame Adoption durch beide Wunschmütter nicht mehr möglich sei (vgl. EGMR NJW 2022, 1927 Rn. 71 ff.).
(2) In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Betreuung des von einer Leihmutter im Ausland geborenen Kindes durch die Wunscheltern staatlicherseits nicht in Frage gestellt wird, geht der Gerichtshof demnach davon aus, dass die von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Menschenrechte nicht verletzt sind, sofern das innerstaatliche Recht eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses vorsieht. Eine derartige Möglichkeit besteht in Deutschland, weil auch von Leihmüttern geborene Kinder grundsätzlich durch die Wunscheltern adoptiert werden können, und zwar entweder durch ein Ehepaar gemeinschaftlich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder durch eine unverheiratete Person - wie die Beteiligte zu 2 - allein (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die deutschen Gerichte sind gemäß § 101 FamFG für ein Adoptionsverfahren international zuständig, wenn einer der Beteiligten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Trotz des internationalen Kontexts ist davon auszugehen, dass ein Adoptionsverfahren in Deutschland auch in Leihmutterschaftsfällen binnen angemessener Zeit durchgeführt wird, also eine effektive und rasche Möglichkeit zur Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses bietet (zweifelnd hingegen Oldenburger in Budzikiewicz/Heiderhoff/Klinkhammer/Niethammer-Jürgens Grenzen und Grenzverschiebungen im internationalen Familienrecht S. 25, 36). Insbesondere sieht § 1748 BGB die gerichtliche Ersetzung der nach § 1747 BGB erforderlichen Einwilligung der Leihmutter (und - sofern vorhanden - ihres Ehemannes) vor, sollte(n) diese im Adoptionsverfahren nicht mitwirken, etwa weil aus ihrer Sicht die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern bereits etabliert ist. Zwar wird unterschiedlich beurteilt, ob sich die Zulässigkeit der Annahme eines von einer Leihmutter geborenen Kindes nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB (so OLG Frankfurt [1. FamS] FamRZ 2019, 899, 900 ff. mwN [im Falle einer genetisch mit dem Kind verwandten Wunschmutter]) oder nach § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB (so LG Düsseldorf Beschluss vom 15. März 2012 - 25 T 758/10 - juris Rn. 18 und 44; AG Hamm Beschluss vom 22. Februar 2011 - XVI 192/08 - juris Rn. 14 ff.) richtet (vgl. auch Duden Leihmutterschaft im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht S. 312 ff.; Hösel Grenzüberschreitende Leihmutterschaft als Herausforderung im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht S. 132 ff.; Grünenwald StAZ 2015, 217, 221 f.; Benicke StAZ 2013, 101, 112 f.; Botthof/Diel StAZ 2013, 211, 212 ff. mwN). Unabhängig davon, welche Auffassung zutreffend ist, muss bei der Entscheidung über einen Adoptionsantrag der nicht genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern dem Kindeswohl jedenfalls stets der Vorrang vor generalpräventiven Erwägungen eingeräumt werden, so dass ein solcher Antrag selbst unter Anlegung des strengeren Maßstabs des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Erfolg führen kann (vgl. auch OLG Frankfurt [2. FamS] FamRZ 2024, 617, 621; Botthof/Diel StAZ 2013, 211, 213 f.). Allein der Umstand, dass sich die Wunscheltern einer Leihmutter bedient haben, kann daher nicht zur Zurückweisung des Antrags nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB führen.
cc) Die grundsätzliche Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den nicht genetisch mit dem Kind verwandten Wunscheltern zuweist, verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG. Insbesondere besteht in diesen Fällen grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis anders als durch Adoption begründen zu können (vgl. Mayer StAZ 2015, 33, 37; vgl. auch Britz JZ 2014, 1069, 1071).
d) Somit ist der Entscheidung des Tribunal Superior die Anerkennung zu versagen, weil das von einer mexikanischen Leihmutter geborene Kind nicht genetisch von der Beteiligten zu 2 als dem alleinigem Wunschelternteil abstammt.
Statt der Beteiligten zu 2 ist die (namentlich bekannte) Leihmutter im Geburtenregister als Mutter des Kindes einzutragen, weshalb das Amtsgericht das Standesamt mit Recht zu einer entsprechenden Berichtigung des Eintrags angewiesen hat.
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