Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.05.2026 – XII ZB 404/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:130526BXIIZB404.25.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 31. Juli 2025 wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

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Das Verfahren betrifft die Frage, ob für die Regelung der Betreuungsanteile gemeinsam sorgeberechtigter Eltern und die damit verbundene Entscheidung über den Lebensmittelpunkt des Kindes eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil geboten ist.

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Das im Februar 2011 geborene Kind lebte nach der Trennung seiner Eltern Ende des Jahres 2013 zunächst im Haushalt der Kindesmutter, wobei - bis auf die Zeit der Covid-19-Pandemie - regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kindesvater stattfanden. Nachdem das Kind den Wunsch geäußert hatte, seinen Lebensmittelpunkt in den väterlichen Haushalt zu verlegen, hat der Kindesvater im April 2023 ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten und den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen.

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Das Amtsgericht hat dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung übertragen, nachdem das Kind während des amtsgerichtlichen Verfahrens - zunächst probeweise - in dessen Haushalt gewechselt war und seither Umgangskontakte mit der Kindesmutter unterhielt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag des Kindesvaters, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2025, 1808 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater sei nicht veranlasst, weil die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten zu seinen Gunsten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer umgangsrechtlichen Regelung möglich sei und daher für ein sorgerechtliches Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bei einem Elternstreit über die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten gebühre der umgangsrechtlichen Regelung auch dann gegenüber einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Vorrang, wenn es um die Umkehr der Betreuungsanteile und damit die Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes gehe. Überdies sei mit der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil auch keine bindende Entscheidung über den Umgang mit dem Kind und ein konkretes Betreuungsmodell verbunden. Die Eltern seien daher auf die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zum Umgang zu verweisen, soweit es ihnen nicht gelinge, eine akzeptable Regelung finden.

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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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a) Die Entscheidung über die Betreuungsanteile gemeinsam sorgeberechtigter Eltern, das zu praktizierende Betreuungsmodell und - damit verbunden - den Lebensmittelpunkt des Kindes ist, soweit die Eltern hierüber kein Einvernehmen im Sinne eines dem Kindeswohl entsprechenden Umgangs des Kindes mit beiden Eltern herstellen können, grundsätzlich dem Umgangsverfahren vorbehalten und rechtfertigt für sich genommen keine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.

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aa) Das Sorge- und das Umgangsrecht stellen unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind. Während die Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 17 mwN; vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN; vom 19. Januar 2022 - XII ZA 12/21 - FamRZ 2022, 601 Rn. 12 mwN; vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 14 mwN und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 20). Das spiegelt sich auch in deren Rechtsfolgen wider. Während die Sorgerechtsentscheidung rechtsgestaltend wirkt und keiner Durchsetzung bedarf, ist eine Umgangsregelung vollstreckbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2025 - XII ZB 88/24 - FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN und BGHZ 239, 316 = FamRZ 2024, 950). Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur alleinigen Ausübung ist weder notwendige noch hinreichende Voraussetzung für eine Änderung oder die streitige Beibehaltung der Betreuungsanteile beider Eltern und hat auch keine übergreifende Bindungswirkung für ein Umgangsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 17 mwN).

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bb) Streitigkeiten über die beiderseitigen Betreuungsanteile und das jeweilige Betreuungsmodell sind Umgangsstreitigkeiten im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB, die, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, im Umgangsverfahren gemäß § 151 Nr. 2 FamFG zu klären sind, sofern nicht Entscheidungen für das Kind zu treffen sind, die über umgangsrechtliche Gesichtspunkte hinausgehen. Ist Letzteres der Fall, kann jedoch auch weiterhin ein sorgerechtliches Verfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich sein, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt (vgl. zu Letzterem Senatsbeschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 - FamRZ 2020, 255 Rn. 15). Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 Rn. 17).

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Solange indes derartige Umstände nicht festgestellt sind, kann eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung auch mit der Folge einer Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes grundsätzlich - jedenfalls bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern - im Umgangsverfahren getroffen werden und ist daher eine Entscheidung im Sorgerechtsverfahren nicht veranlasst. Denn in einem solchen Fall wird lediglich unter Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge geregelt, ohne elterliche Kompetenzen zu entziehen oder diese von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung der Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dabei als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung - ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung - mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 279/25 - FamRZ 2026, 381 Rn. 14 mwN). Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass eine solche umgangsrechtliche Regelung gegenüber dem mit einer Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil verbundenen Eingriff in das elterliche Sorgerecht des anderen Elternteils (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) das mildere Mittel ist und Letzterem daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 Rn. 18 mwN).

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b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Recht abgewiesen und diesen mit Blick auf sein Begehren, den vorläufigen Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt dauerhaft beizubehalten, auf ein mögliches Umgangsverfahren verwiesen. Die aufgezeigten Maßstäbe gelten insoweit ohne Weiteres auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Änderung der Betreuungsanteile beider Eltern und die damit verbundene Neuausrichtung des Lebensmittelpunktes des Kindes bereits vollzogen wurde, aber von dem anderen Elternteil in Frage gestellt wird. Eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Elternteil, bei dem das Kind seinen neuen Lebensmittelpunkt begründet hat, kommt auch insoweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, sofern - wie hier - keine Umstände festgestellt sind, die über umgangsrechtliche Gesichtspunkte hinausgehen und daher eine sorgerechtliche Regelung erforderlich machen.

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3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Botur Müller
Krüger Pernice