BGH Beschluss vom 19.05.2026 – VIa ZR 514/24
6a. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190526BVIAZR514.24.0
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Der Streitwert für die Revision wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im Januar 2022 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz C 220 d zu einem Kaufpreis in Höhe von 22.500 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), bei der die - aufgrund einer verzögerten Zuschaltung des großen Kühlmittelkreislauf - verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im März 2023 zum Preis von 15.711 € an einen Dritten.
Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zu "großem" Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von "bis zu" 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen (Berufungsantrag zu I) und Freistellung von Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung (Berufungsantrag zu II) - zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, als "der Senat den höheren Restwert an Stelle des erzielten Veräußerungserlöses treten ließ". Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag zu I weiter.
II.
Die Revision dürfte durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 552a ZPO.
1. Die Revision des Klägers ist zulässig.
Sie ist bei vernünftiger und der wohlverstandenen Interessenlage entsprechender Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - IX ZR 238/22, GRUR 2024, 404 Rn. 12) im Hinblick auf den vom Kläger allein weiterverfolgten Berufungsantrag zu I ohne Beschränkung eingelegt.
Insoweit kam eine beschränkte Zulassung der Revision nicht in Betracht. Insbesondere schied eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus Sicht des Berufungsgerichts den Anspruch gänzlich ausschließenden Einwand des Mitverschuldens aus, weil dieses nicht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 9 mwN). Einer Beschränkung auf die Höhe des Anspruchs stand entgegen, dass auch dessen Bestehen dem Grunde nach in Frage stand (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7 sowie zu § 304 ZPO BGH, Urteil vom 20. September 2023 - VIII ZR 432/21, NJW 2024, 149 Rn. 23 mwN).
2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein etwaiger Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens sei vollständig durch die Vorteile aufgezehrt, die sich der Kläger im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Denn die Summe aus den gezogenen Nutzungen in Höhe von 6.574,34 € und dem anzurechnenden Restwert übersteige den von dem Kläger für das Fahrzeug bezahlten Kaufpreis. Der Restwert des Fahrzeugs sei mit 16.715,70 € zu bemessen. Zwar habe der Kläger durch die Veräußerung des Fahrzeugs tatsächlich nur einen Erlös in Höhe von 15.711 € erzielt. Allerdings müsse er sich so behandeln lassen, als habe er das Fahrzeug für einen Betrag in Höhe von 16.715,70 € veräußert, da ihn an der nicht marktgerechten Veräußerung ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffe.
Für die Ermittlung des marktgerechten Veräußerungserlöses sei der Händlereinkaufspreis maßgeblich, welcher ausweislich einer durch das Berufungsgericht eingeholten, stichtagsbezogenen DAT-Abfrage 18.573 € betrage.
Durch die Veräußerung des Fahrzeugs zu einem Betrag in Höhe von 15.711 € habe der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB verstoßen. Die Voraussetzungen einer solchen Obliegenheitsverletzung seien in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen dahingehend zu beantworten, dass den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs vor der Weiterveräußerung die Obliegenheit treffe, in zumutbarer Weise - etwa durch Einholung verschiedener Ankaufsangebote von Kfz-Händlern - den Marktwert seines Fahrzeugs abzuklären. Eine solche Abklärung des Marktwerts durch Einholung von Händlerangeboten oder eine andere hinreichende Abklärung habe der Kläger nicht behauptet. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Klägers marktrelevante Besonderheiten - etwa nicht reparierte Beschädigungen - aufgewiesen habe, seien nicht vorgetragen. Die aus dem "Verkaufsvertrag" ersichtlichen Informationen zu reparierten Unfallschäden des Fahrzeugs hätten bei der DAT-Abfrage Berücksichtigung gefunden.
Aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung müsse der Kläger sich so behandeln lassen, als habe er im Rahmen seiner Veräußerung 90 % des ermittelten Händlereinkaufspreises erzielt. Bei der Bemessung des anzurechnenden Mitverschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht schlechter stehen dürfe, als er bei Vornahme der ihm obliegenden Abklärung des Marktwertes stünde. Ein beachtlicher Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit lasse sich daher mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur feststellen, soweit der erzielte Erlös um mehr als 10 % unterhalb des durchschnittlichen Händlereinkaufspreises liege, da dieser Preis bei Ermittlung nach DAT einen Durchschnittswert an Ankaufangeboten widerspiegele und eine - im Rahmen des § 254 BGB nicht zu beanstandende - Abklärung durch den Kläger auch zu Angeboten am unteren Ende der Preisspanne hätte führen können.
b) Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren im Ergebnis stand.
aa) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers bei der Weiterveräußerung seines Fahrzeugs im Rahmen der Vorteilsausgleichung auf der Grundlage seiner Feststellungen im Ergebnis mit Recht bejaht und auch die sich daraus ergebende Anspruchskürzung der Höhe nach rechtsfehlerfrei bemessen.
Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann - wovon das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht - einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers darstellen (BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 22). Allerdings vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Weiterveräußerung eines solchen Fahrzeugs in Anlehnung an die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Restwertverwertung von Unfallfahrzeugen zu bestimmen ist (näher BGH, Urteil vom 4. März 2026, aaO, Rn. 23 f.). Für die Beurteilung eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs sind vielmehr eigenständige Grundsätze maßgeblich, die der Senat in seinem Urteil vom 4. März 2026 (aaO, Rn. 25 ff.) näher dargelegt hat.
Ungeachtet der vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze zur Restwertverwertung hat es danach im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen Restwert in Höhe von 16.715,70 € für anrechenbar gehalten und von hier aus den etwaigen Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV für vollständig aufgezehrt erachtet.
(1) Den marktgerechten Restwert des Fahrzeugs im Verkaufszeitpunkt hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Händlereinkaufspreis veranschlagt und diesen gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO anhand der von ihm durchgeführten DAT-Abfrage auf einen Betrag in Höhe von 18.573 € geschätzt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
(a) Fehl geht die Beanstandung der Revision, aus dem Berufungsurteil ergebe sich nicht, auf der Grundlage welcher im Verkaufszeitpunkt vorhandenen Unfallschäden des Fahrzeugs die DAT-Abfrage durchgeführt worden sei, und das Berufungsgericht habe, ohne hierzu genügende Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt, die Unfallschäden an dem Fahrzeug des Klägers seien in diesem Zeitpunkt repariert gewesen. Das Berufungsgericht hat - was die Revision nicht in Zweifel zieht - sämtliche aus dem "Verkaufsvertrag" zu entnehmenden Informationen bei seiner Abfrage berücksichtigt und ist im Übrigen von einem üblichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs ausgegangen. Den sich auf dieser Basis durch die DAT-Abfrage ergebenden Veräußerungserlös konnte das Berufungsgericht bei der Bemessung des anzurechnenden Restwerts im Rahmen von § 287 Abs. 1 ZPO berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 28).
(b) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Klägers marktrelevante Besonderheiten - etwa nicht reparierte Beschädigungen - aufgewiesen habe, habe der Kläger nicht vorgetragen, begegnet dies ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu Unrecht sieht die Revision darin eine Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Denn den Kläger traf in Ermangelung von Erkenntnismöglichkeiten der Beklagten zur Ermittlung des individuellen Fahrzeugzustandes insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 28), der er hier nicht nachkam.
(c) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, bei einem Abrücken von der "grundsätzlich zu berücksichtigenden Referenz" des tatsächlichen Veräußerungserlöses hin zu einer Ermittlung eines hypothetischen Restwerts sei ohnehin nicht der marktgerechte Restwert des Fahrzeugs im Verkaufszeitpunkt, sondern derjenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend. Das greift schon deshalb nicht durch, weil von einem solchen Abrücken keine Rede sein kann. Es geht von vornherein nicht um die Ermittlung eines hypothetischen Restwerts, sondern um die Differenz zwischen dem tatsächlich erlösten Preis und demjenigen Betrag, den der Geschädigte durch ihm zumutbare Maßnahmen im Verkaufszeitpunkt hätte ermitteln und realisieren können (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 30).
Soweit die Revision - was ihren Ausführungen allerdings nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - für die Bemessung der anzurechnenden Vorteile maßgebend auf eine Veräußerung zum (späteren) Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abstellen wollte, beriefe sie sich auf einen hypothetischen Geschehensablauf. Ein solcher Ablauf wäre indessen nach den für die Haftungszurechnung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 359 f.) geltenden Regeln (vgl. nur etwa BGH, Urteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 363/23, NJW-RR 2025, 216 Rn. 18; Oechsler in MünchKommBGB, 10. Aufl. 2025, § 249 Rn. 228 mwN), deren Wertungen für die den Geschädigten hier treffenden Obliegenheiten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend herangezogen werden können (vgl. etwa Looschelders in BeckOGK-BGB, 1.12.2025, § 254 Rn. 253), jedenfalls vom Kläger darzulegen und zu beweisen (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 6. April 2016 - 1 O 458/14, juris Rn. 80; LG Hannover, Urteil vom 4. Juli 2016 - 10 O 232/14, juris Rn. 75). Eine Verringerung des marktüblichen Verkaufspreises zwischen tatsächlichem Verkaufszeitpunkt und dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellt die Revision hier indessen lediglich in den Raum, ohne dahingehendes Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen. Hinzu kommt im Übrigen, dass bei einem hypothetischen Abstellen auf den (späteren) Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die (hypothetische) Anrechnung von Nutzungsvorteilen ebenfalls auf diesen Zeitpunkt bezogen werden müsste. Auch zu solchen (hypothetisch gezogenen) Nutzungsvorteilen fehlt jeder Vortrag.
(2) Von dem nach allem revisionsrechtlich unbedenklich herangezogenen marktgerechten Restwert des Fahrzeugs im Verkaufszeitpunkt in Höhe von 18.573 € aus hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit des Klägers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf der Grundlage seiner Feststellung bejaht, der Kläger habe eine Abklärung des Marktwerts in zumutbarer Weise durch Einholung von Händlerangeboten oder eine andere hinreichende Abklärung nicht behauptet. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 31, 34). Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision haben keinen Erfolg.
Die Revision macht geltend, der Kläger habe das Fahrzeug über eine Onlinebewertungs- und -verkaufsplattform veräußert und bereits dadurch die Höhe des marktgerechten Restwerts in ihm zumutbarer Weise abgeklärt. Dies ergebe sich aus dem konkreten Ablauf des Bewertungs- und Verkaufsprozesses, der bei Verkäufen über diese Plattform stattfinde und in dessen Rahmen der Kunde sein Fahrzeug nach detaillierter Ermittlung des Händlereinkaufspreises an den Betreiber der Plattform veräußere, woraufhin dieses dann im B2B-Geschäft an einen Gebrauchtwagenhändler veräußert werde.
Diese Rüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil das Berufungsgericht zu diesem Ablauf des Bewertungs- und Verkaufsprozesses keine Feststellungen getroffen hat. Die Revision zeigt weder auf, dass dies rechtsfehlerhaft gewesen sei, noch führt sie Vorbringen des Klägers an, aus dem sich dazu etwas ergab. Sie verweist allein auf den zu den Akten gereichten Kaufvertrag, den der Kläger abschloss. Aus ihm lassen sich die nun von der Revision behaupteten Umstände indessen auch nicht ansatzweise entnehmen. Die von der Revision pauschal herangezogenen Feststellungen in einer veröffentlichten Gerichtsentscheidung (VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 5 L 1143/20, juris Rn. 26) ersetzen weder Tatsachenvortrag des Klägers noch Feststellungen des Berufungsgerichts.
(3) Revisionsrechtliche Bedenken gegen den vom Berufungsgericht mit Blick auf die Preisspanne bei der Ermittlung des Händlereinkaufspreises und den Umfang der den Kläger treffenden Schadensminderungsobliegenheit vorgenommenen Abschlag von 10 % bestehen ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2026 - VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752 Rn. 35 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
bb) Soweit die Revision darüber hinaus rügt, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111; Urteil vom 1. August 2025 - C-666/23, NJW 2025, 2983) komme eine Berücksichtigung des Fahrzeugrestwerts im Rahmen der Vorteilsausgleichung generell nicht in Betracht und sei es im Übrigen ausgeschlossen, einen an sich ersatzfähigen Differenzschaden als durch die Anrechnung von Nutzungen und Restwert für vollständig aufgezehrt zu halten, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung seines durch den Erwerb entstandenen Schadens zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 80) Nutzungsvorteile und Restwert (lediglich) insoweit angerechnet hat, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2025, aaO, Rn. 101, 104, 107). Dies gilt auch dann, wenn dadurch der Anspruch aufgezehrt wird (BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87/24, ZIP 2025, 2454 Rn. 4).
3.Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - II ZR 139/24, juris Rn. 15 mwN).
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Grundsätze zugelassen, die für die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB eines durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Geschädigten bei der Weiterveräußerung dieses Fahrzeugs gelten. Der Grund für die Revisionszulassung ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2026 (VIa ZR 473/24, ZIP 2026, 752) weggefallen.
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